Im Mai 2025 wurde auf dem 129. Deutschen Ärztetag eine Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄneu) verabschiedet und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben. Nun hat auch die amtierende Gesundheitsministerin Nina Warken bestätigt, dass die GOÄneu kommen soll. Zahlreiche ärztliche Fachverbände haben lautstark Kritik an der Novellierung geübt. Kritikpunkte sind nicht nur die fehlende Einbeziehung der Ärzteschaft, sondern auch die „Umverteilung“ – die Aufwertung der „sprechenden Medizin“ zulasten der „technischen Medizin“.
Bei der Bundesärztekammer (BÄK) handelt es sich um einen privatrechtlichen Zusammenschluss der Landesärztekammern (LÄK) der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins.1 Die einzelnen Ärzte sind Mitglieder der Landesärztekammern und nicht unmittelbar Mitglied der BÄK. Aufsichtsbefugnisse gegenüber der LÄK stehen der BÄK nicht zu. Die BÄK hält jährlich eine Hauptversammlung ab – den „Deutschen Ärztetag“. Der Deutsche Ärztetag stellt das oberste beschlussfassende Gremium der BÄK dar. Beschlüsse, die vom Deutschen Ärztetag gefasst werden, verfügen über keinerlei Rechtsbindung. Diese Beschlüsse können weder die einzelnen LÄK binden noch die einzelnen Ärzte als deren unmittelbare Mitglieder.2 Bei der GOÄneu handelt es sich ebenfalls um einen rechtlich nicht bindenden Beschluss – eine reine Empfehlung – über deren Umsetzung das BMG entscheidet. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung der GOÄneu sind Rechtsmittel zunächst ausgeschlossen.
Das ändert sich, wenn das BMG der Empfehlung der BÄK folgt und eine neue GOÄ verabschiedet. Bei der GOÄ handelt es sich um eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung.
Da von einer Rechtsverordnung auch eine rechtliche Bindungswirkung ausgeht, ergibt sich daraus die Möglichkeit, gegen eine neue GOÄ gerichtlich vorzugehen.
1 BVerwGE, Urteil vom 17-12-1981 - 5 C 56/79 (Lüneburg), NJW 1982, 1300
2 Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 13 Rn. 103.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 Bau GB (Nr. 1) und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 2) (Normenkontrollantrag).
Es handelt sich bei der GOÄ ersichtlich um keine Vorschrift des BauGB. Wie oben bereits ausgeführt, beruht die GOÄ auf der Ermächtigung der Bundesregierung, eine Gebührenordnung für die Ärzteschaft zu regeln. Im Falle der GOÄ ist also die Bundesregierung die rechtssetzende Stelle, sodass es sich bei der GOÄ nicht um eine Vorschrift auf Landegesetzesebene handelt, sondern um Bundesrecht (Bundes-Rechtsverordnung).3 Ein Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO scheidet als Rechtsmittel folglich aus.
Man könnte nun überlegen, die GOÄ per Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Anknüpfungspunkt wäre, dass die GOÄ aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte darstellt. An eine Verfassungsbeschwerde sind naturgemäß hohe Anforderungen zu stellen. Damit die Berufsfreiheit über Gebühr eingeschränkt ist, müsste eine wirtschaftliche Existenzbedrohung des Arztes dargelegt werden. Das bedeutet, es reicht nicht aus, aufzuzeigen, dass gewisse Behandlungen nicht kostendeckend sind, sondern dass die GOÄ allgemein die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit wirtschaftlich unmöglich macht.
Wenn man demgegenüber darauf abstellt, die oben angesprochene „Umverteilung“ sei nicht sachgerecht, weil nicht klar wird, warum die „technische Medizin“ gegenüber der „sprechenden Medizin“ abgewertet wird, fällt dieses Vorgehen grundsätzlich in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber muss sich überlegen, wie er mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sinnvoll umgehen kann.
Letztlich bliebe noch die Möglichkeit, eine Feststellungsklage gem. §256 Zivilprozessordnung (ZPO) anzustrengen. Bei einer solchen Klage könnte man die einzelnen Leistungsziffern ins Visier nehmen und versuchen darzulegen, dass die Bewertung einzelner medizinischer Behandlungen unangemessen ist. Beispielhaft könnte man anführen, eine Leistungsziffer sei nicht angemessen, wenn die berechnete Behandlung nicht kostendeckend durchgeführt werden kann. In einem solche Falle entsteht nämlich ein erheblicher Druck für den Behandler. Eine andere Möglichkeit könnte darin liegen, nicht den Sinn der „Umverteilung“ generell infrage zu stellen, sondern die konkrete „Subsumtion“. Man könnte also bestreiten, dass eine Maßnahme als „technische“ Maßnahme im Leistungskatalog der GOÄneu (ab-)gewertet wird. Auch das erscheint allerdings schwierig, da man beweisen müsste, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung der Maßnahme schlichtweg nicht nachvollziehbar ist. An dieser Stelle kommt also wieder der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zum Tragen.
3 Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 74 Rn. 2.
Unbestritten ist, dass es einer Neuerung der GOÄ bedarf. Allerdings besteht bei der GOÄneu die Gefahr, dass gerade hochspezialisierte Fachrichtungen durch die Einordnung bestimmter Behandlung als „technische Maßnahmen“ erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Rechtlich gegen die gesamte GOÄneu vorzugehen, erscheint schwierig, da die konkrete Ausgestaltung einer Gebührenordnung dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliegt. Selbst wenn einzelne Leistungsziffern rechtlich angegriffen werden, muss die Unangemessenheit der Bewertung der Maßnahme dargelegt werden. Auch in diesem Falle wird man wohl auf den legislativen Gestaltungsspielraum verweisen müssen.