Leitlinien-Katalog

CT
Koronarangiographie
Risikofaktoren
Chronisches Koronarsyndrom
KHK
2026
Stellungnahme
DGK

Bewertung der nichtinvasiven CT-Koronarangiographie (CCTA) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen: Für welche Patienten ist sie zugelassen? Für welche nicht? Was ist zu beachten? – DGK-Stellungnahme

Aus der Kommission für Klinische Kardiovaskuläre Medizin in Kooperation mit dem Cluster B „Bildgebende Verfahren“ und der AGIK

Autoren

Sigmund Silber · Tilman Schneider · Julinda Mehilli* · Andreas Rolf

Für die Kommission für Klinische Kardiovaskuläre Medizin

Zusammenfassung

Zum 1. Januar 2025 wurde in Deutschland die nichtinvasive Koronarangiographie mit dem CT (CCTA) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) für Patienten mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (KHK: chronisches Koronarsyndrom [CCS]) in den Katalog der GKV-Leistungen (EBM) aufgenommen. Die Indikation zur CCTA als Ursache der von den Patienten geschilderten Beschwerden bei einer Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von 15–50% lässt aber die Frage offen, anhand welcher der verschiedenen in Leitlinien empfohlenen Scores diese VTW berechnet werden soll und führte somit zu Verunsicherungen. Diese Unklarheit zu beseitigen ist umso wichtiger, als sowohl die Höhe der VTW als auch der zu ihrer Berechnung verwendete Score auf dem Überweisungsschein angegeben werden muss. Zur Berechnung der VTW werden in Deutschland unterschiedliche Scores empfohlen: Die NVL empfiehlt für den hausärztlichen Bereich den Marburger Herzscore und für den „spezialfachärztlichen“ Bereich aber den DISCHARGE-Score. Die ESC-Leitlinie empfiehlt den aktualisierten RF-CL-Score. Nach gründlicher Analyse der Vorteile und Limitationen dieser 3 Scores empfiehlt die DGK grundsätzlich für alle Arztgruppen den ESC RF-CL-Score, da nur dieser einerseits wichtige kardiovaskuläre Risikofaktoren und andererseits auch die Belastungsdyspnoe als mögliches Anginapectoris- Äquivalent in der Berechnung der VTW berücksichtigt. Aus kardiologischer Sicht sehr problematisch ist die über die reine Bildbefundung hinausgehende obligate „begründete Therapieempfehlung“. Die meisten radiologischen Praxen geben ihre diesbezüglichen Empfehlungen zu weiteren Maßnahmen anhand des CADRADS 2.0-Scores ab. Die Miteinbeziehung einer kardiologischen Expertise ist nicht zwingend vorgeschrieben – auch nicht bei „unklaren oder komplexen Befunden“. Nicht zugelassen für GKV-Patienten ist die CCTA bei asymptomatischen Patienten und bei symptomatischen Patienten mit einer VTW< 15% bzw. >50% sowie bei bekannter KHK. Falls aus ärztlicher Sicht bei bekannter KHK eine CCTA indiziert ist, um evtl. eine überflüssige Herzkatheteruntersuchung zu vermeiden, kann diese selbstverständlich durchgeführt werden, ist aber den Patienten als Selbstzahlerleistung (IGeL) in Rechnung zu stellen, ebenso wie die alleinige Bestimmung des koronaren Kalkscores als wichtiger prognostischer Parameter und als Entscheidungshilfe für eine primärpräventive Medikation.

Literaturnachweis

Silber, S, Schneider, T., Mehilli, J. et al.

Bewertung der nichtinvasiven CT-Koronarangiographie (CCTA) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen:

Für welche Patienten ist sie zugelassen? Für welche nicht? Was ist zu beachten? – DGK-Stellungnahme. 

Kardiologie 2026 · 20:190–203
https://doi.org/10.1007/s12181-025-00786-0

 

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