Leitlinien-Katalog

CT
Koronarangiographie
Risikofaktoren
Chronisches Koronarsyndrom
KHK
2026
Stellungnahme
DGK

Bewertung der nichtinvasiven CT-Koronarangiographie (CCTA) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen: Für welche Patienten ist sie zugelassen? Für welche nicht? Was ist zu beachten? – DGK-Stellungnahme

Aus der Kommission für Klinische Kardiovaskuläre Medizin in Kooperation mit dem Cluster B „Bildgebende Verfahren“ und der AGIK

Autoren

Sigmund Silber · Tilman Schneider · Julinda Mehilli* · Andreas Rolf

Für die Kommission für Klinische Kardiovaskuläre Medizin

Zusammenfassung

Zum 1. Januar 2025 wurde in Deutschland die nichtinvasive Koronarangiographie mit
dem CT (CCTA) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) für
Patienten mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (KHK: chronisches
Koronarsyndrom [CCS]) in den Katalog der GKV-Leistungen (EBM) aufgenommen. Die
Indikation zur CCTA als Ursache der von den Patienten geschilderten Beschwerden
bei einer Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von 15–50% lässt aber die Frage offen,
anhand welcher der verschiedenen in Leitlinien empfohlenen Scores diese VTW
berechnet werden soll und führte somit zu Verunsicherungen. Diese Unklarheit zu
beseitigen ist umso wichtiger, als sowohl die Höhe der VTW als auch der zu ihrer
Berechnung verwendete Score auf dem Überweisungsschein angegeben werden
muss. Zur Berechnung der VTW werden in Deutschland unterschiedliche Scores
empfohlen: Die NVL empfiehlt für den hausärztlichen Bereich denMarburger Herzscore
und für den „spezialfachärztlichen“ Bereich aber den DISCHARGE-Score. Die ESC-Leitlinie
empfiehlt den aktualisierten RF-CL-Score. Nach gründlicher Analyse der
Vorteile und Limitationen dieser 3 Scores empfiehlt die DGK grundsätzlich für alle
Arztgruppen den ESC RF-CL-Score, da nur dieser einerseits wichtige kardiovaskuläre
Risikofaktoren und andererseits auch die Belastungsdyspnoe als mögliches Angina-pectoris-
Äquivalent in der Berechnung der VTW berücksichtigt. Aus kardiologischer
Sicht sehr problematisch ist die über die reine Bildbefundung hinausgehende obligate
„begründete Therapieempfehlung“. Die meisten radiologischen Praxen geben
ihre diesbezüglichen Empfehlungen zu weiteren Maßnahmen anhand des CADRADS
2.0-Scores ab. Die Miteinbeziehung einer kardiologischen Expertise ist nicht
zwingend vorgeschrieben – auch nicht bei „unklaren oder komplexen Befunden“.
Nicht zugelassen für GKV-Patienten ist die CCTA bei asymptomatischen Patienten
und bei symptomatischen Patienten mit einer VTW< 15% bzw. >50% sowie bei
bekannter KHK. Falls aus ärztlicher Sicht bei bekannter KHK eine CCTA indiziert ist,
um evtl. eine überflüssige Herzkatheteruntersuchung zu vermeiden, kann diese
selbstverständlich durchgeführt werden, ist aber den Patienten als Selbstzahlerleistung
(IGeL) in Rechnung zu stellen, ebenso wie die alleinige Bestimmung des koronaren
Kalkscores als wichtiger prognostischer Parameter und als Entscheidungshilfe für eine
primärpräventive Medikation.

Literaturnachweis

Silber, S, Schneider, T., Mehilli, J. et al.

Bewertung der nichtinvasiven CT-Koronarangiographie (CCTA) als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen:

Für welche Patienten ist sie zugelassen? Für welche nicht? Was ist zu beachten? – DGK-Stellungnahme. 
Kardiologie (2026). https://doi.org/10.1007/s12181-025-00786-0

 

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