Autoren
L.I. Krämer · U. Wiegand · C. Stellbrink · W. Fischer · R. Griebenow
Zusammenfassung
Der Einsatz von Medizinprodukten einschließlich aktiver Implantate ist in Deutschland vom Gesetzgeber im Medizinproduktegesetz sowie den zugehörigen Verordnungen geregelt. In der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) heißt es in § 2, Abs. 2: "Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen."
Für die Therapie mit Herzschrittmachern bedeutet dies neben fundierten Kenntnissen in der Rhythmologie auch grundlegende technische Kenntnisse. Erst das tiefe Verständnis der Zusammenhänge zwischen dem Funktionieren komplexer Stimulationstherapien, deren Interaktionen und medizinischen Auswirkungen ermöglicht dem Arzt eine zeitgemäße Herzschrittmachertherapie.
Die Schwerpunktbezeichnungen Kardiologie und Kinderkardiologie wie auch der Facharzt für Herzchirurgie stellen die formale medizinische Qualifikation zur Ausübung der Herzschrittmachertherapie dar. Zur Erlangung der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie werden in den Weiterbildungsordnungen neben der Applikation/Implantation von 10–25 Schrittmachersystemen auch 75–100 Schrittmachernachsorgen gefordert, für den Facharzt für Herzchirurgie ausschließlich der Nachweis von Herzschrittmacherimplantationen. Ein strukturierter Erwerb theoretischer Kenntnisse wird bislang in den Weiterbildungsordnungen jedoch nicht vorgeschrieben.
Diese Lücke schließt das Curriculum "Praxis der Herzschrittmachertherapie", das im Auftrag der Klinischen Kommission der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung und der Bundesärztekammer erarbeitet und 2001 in der Zeitschrift für Kardiologie veröffentlicht wurde. Das Curriculum definiert aus Sicht der beteiligten Fachgremien die für eine Therapie mit Herzschrittmachern erforderlichen theoretischen Kenntnisse, die zusammen mit den praktischen Erfahrungen, die in der klinischen Aus- und Weiterbildung erlangt wurden, die Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Herzschrittmachertherapie darstellen.
Literaturnachweis
Der Kardiologe, Band 1, Nr. 3
Kardiologe 2007 1:177–18