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Online-Tools für die Arztpraxis: Anforderungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Viele Arztpraxen nutzen digitale Tools, um Abläufe zu vereinfachen und Patientinnen und Patienten einen komfortablen Zugang zu ihren Leistungen zu ermöglichen. Seit dem 28. Juni 2025 müssen dabei unter Umständen neue Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) berücksichtigt werden. Was Arztpraxen dazu wissen sollten, erläutert Rechtsanwältin Eva Flach.

Von:

Eva Flach

Rechtsanwältin

GNP Rechtsanwälte Geiger Nitz Partner mbB

 

10.03.2026

Bildquelle (Bild oben): Stock Studio 4477 / Shutterstock.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Ärztinnen und Ärzte unterliegen als Dienstleistungserbringende dem BFSG, außer wenn die Praxis ein Kleinstunternehmen ist, d. h. unter 10 Mitarbeitende und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von unter 2 Mio. EUR hat.
  • Die neuen Anforderungen gelten nur für bestimmte digitale Dienstleistungen von Arztpraxen. Das BFSG enthält keine neuen Vorgaben für einen barrierefreien Zugang zur „analogen“ Behandlungsleistung, wie z. B. zur baulichen Barrierefreiheit einer Praxis.
  • Unterfällt eine Dienstleistung dem BFSG, muss zum einen die Leistung selbst barrierefrei sein und die Anforderungen der BFSGV erfüllen und zum anderen eine dazugehörige Barrierefreiheitserklärung erstellt und allgemein und barrierefrei zugänglich veröffentlicht werden.
  • Bei Nichtkonformität drohen Marktüberwachungsverfahren, bei denen die Dienstleistung untersagt werden kann, sowie Bußgelder bis zu 100.000 EUR.

Mit dem BFSG setzt Deutschland EU-rechtliche Vorgaben aus dem „European Accessibility Act“ um. Das BFSG wird durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) ergänzt, aus der sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Einzelnen ergeben. Ziel dieser Vorschriften ist es, durch Vorgaben zur Gestaltung bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am (gesellschaftlichen) Leben zu stärken. 

Gilt das BFSG für Ärztinnen, Ärzte und Arztpraxen?

Ärztinnen und Ärzte sind Dienstleistungserbringende im Sinne des BFSG. Die medizinische Behandlung bleibt als grundsätzlich analoge Tätigkeit von den Vorgaben des BFSG unberührt. Viele Praxen bieten jedoch über ihre Websites zusätzlich digitale Leistungen an, die unter Umständen in den Anwendungsbereich des BFSG fallen können.

 

Von der Geltung des BFSG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (sog. „Kleinstunternehmensprivileg“). Eine Praxis ist ein Kleinstunternehmen, wenn dort weniger als zehn Personen beschäftigt sind und sich entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte erfolgt auf Jahresbasis bezogen auf den letzten Rechnungsabschluss. Für die Einstufung als Kleinstunternehmen müssen die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten werden. Umgekehrt verliert eine Praxis das Kleinstunternehmensprivileg auch erst, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.


Die Mitarbeiterzahl ist die Zahl der Personen, die in der Praxis selbst oder auf deren Rechnung während eines Geschäftsjahres in Vollzeit tätig waren. Arbeiten manche Mitarbeitende in Teilzeit oder sind sie nicht das gesamte Jahr für die Praxis tätig gewesen, sind sie nur anteilig zu berücksichtigen. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfangende und für die Praxis tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu ihr stehen und Arbeitnehmenden gleichgestellt sind, mitarbeitende Praxiseigentümerinnen und -eigentümer sowie Teilhaberinnen und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in der Praxis ausüben und finanzielle Vorteile aus der Praxis ziehen. Auszubildende oder sonstige in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, bleiben bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahl unberücksichtigt. Die Dauer eines Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird ebenfalls nicht mitgerechnet.

Für welche Tools gilt das BFSG?

Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nur für im BFSG explizit genannte digitale Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher (dazu gehören auch Patientinnen und Patienten) erbracht werden. Für Arztpraxen sind in der Regel zwei Arten von Dienstleistungen relevant:

Telekommunikationsdienste

Hierunter fallen Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetzwerke erbracht werden, insbesondere interpersonelle Kommunikationsdienste wie (Video)Telefonie, E-Mail- oder Messenger-Dienste und Online-Chats. Ausgenommen sind Dienste, die eine Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen.

Für die Frage, ob ein bestimmtes Praxistool ein interpersoneller Kommunikationsdienst ist, ist maßgeblich, ab wann man davon ausgeht, dass eine Dienstleistung nicht mehr nur eine „untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion“, sondern eine eigenständige Leistung ist.

Bei Abgrenzungsschwierigkeiten wollen manche – wie etwa die Bundesfachstelle Barrierefreiheit1 – auf den Zweck abstellen, zu dem die einzelne Patientin oder der einzelne Patient eine digitale Leistung einer Praxis nutzen will. Ist sie für die Person untrennbar mit der Behandlung verbunden, unterfiele sie demnach dem BFSG nicht. Ist sie eine unabhängige Leistung, sollten die Anforderungen des BFSG und der BFSGV für sie gelten. Dieses Vorgehen ist jedoch technisch nicht umsetzbar und vollkommen praxisfern. Bei der Ausgestaltung eines digitalen Tools können unmöglich alle potenziellen Nutzungsintentionen der Patientinnen und Patienten ermittelt und unterschiedliche (nicht)barrierefreie Versionen desselben Dienstes angeboten werden. Abzustellen ist nach hier vertretener Auffassung deshalb auf die Bestimmung des Nutzungszwecks durch die Arztpraxis. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung ermöglicht. Möchte die Praxis eine zusätzliche „eigene Leistung“ gegenüber der Behandlung schaffen, sind die Barrierefreiheitsanforderungen zu berücksichtigen.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Darunter versteht man jede über Websites und Apps angebotene, in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuelle Anfrage bzw. auf Abruf von Verbraucherinnen und Verbrauchern als Empfangende erbrachte Dienstleistung, die im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Beispiele sind Online-Shops, Online-Zahlungsdienste und Buchungs- und Reservierungsdienste.

Entscheidend für die Einordnung eines Tools als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist, wie man das Merkmal „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ versteht. Hierzu sind der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzesbegründung eindeutig: Die Dienstleistung muss nicht nur irgendwie im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, d. h. zu einem beliebigen Zeitpunkt während dessen Zustandekommen oder Abwicklung erbracht werden, sondern explizit „im Hinblick auf den Abschluss“ des Vertrags. Ist der Vertrag bereits geschlossen und geht es anschließend um seine Durchführung, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr mehr anzunehmen. Dennoch wird auch die Auffassung vertreten, dass sich die Anwendbarkeit des BFSG auf den gesamten Zeitraum des Behandlungsvertrags ausdehnen sollte. Das würde dazu führen, dass sich der Geltungsbereich der Barrierefreiheitsanforderungen auf die verschiedensten weiteren Tools erstrecken würde, die erst nach dem Abschluss eines Vertrages zum Einsatz kommen. Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings noch nicht.

Für die Bestimmung, wozu genau eine digitale Dienstleistung erbracht wird, ist – wie bei den Kommunikationsdiensten – auf die allgemeine Zweckbestimmung durch die Arztpraxis abzustellen, nicht auf die individuelle Nutzungsintention der Patientinnen und Patienten. 

Beispiele häufig genutzter Praxistools

Inwieweit Terminbuchungstools, Kontaktformulare, Chatbots, digitale Anamnesebögen und Videosprechstunden den Kategorien „Telekommunikationsdienste“ und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ zuzuordnen sind und damit den Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen, wird im Folgenden erläutert:

Bei Online-Terminbuchungstools handelt es sich wohl um eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen Leitlinien für die Anwendung des BFSG.2 Arztpraxen, die ein eigenes Terminbuchungstool auf ihrer Website bereitstellen, sollten deshalb sowohl dieses Tool als auch darüber hinaus die gesamte weitere Praxiswebsite unter Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen gestalten.

Kontaktformulare auf Websites sind sowohl als „Telekommunikationsdienst“ als auch als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ umstritten. Nach hier vertretener Ansicht ist die Geltung der Barrierefreiheitsanforderungen abhängig von dem von der Praxis intendierten Verwendungszweck.


Für die Einstufung als Telekommunikationsdienst bedeutet das Folgendes: Möchte die Praxis eine zusätzliche „eigene Leistung“ gegenüber der Behandlung schaffen, sind die Barrierefreiheitsanforderungen zu berücksichtigen. Ist der Telekommunikationsdienst bloße untrennbare Nebenfunktion zur Behandlung, greifen die Anforderungen des BFSG nicht. Für die Geltung des BFSG kommt es somit darauf an, zu welchen Zwecken die Praxis das Kontaktformular bereitstellt und nutzt. Kann dies beispielsweise zur Terminvereinbarung und nicht bloß zur allgemeinen Kontaktaufnahme verwendet werden, gelten die Anforderungen des BFSG und der BFSGV auch für dieses Tool als Kommunikationsdienst.


Auf ähnliche Weise ist auch die Frage nach der Einstufung eines Kontaktformulars als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr zu beantworten: Kann das Formular nach der allgemeinen Zweckbestimmung durch die Arztpraxis für den Abschluss des Behandlungsvertrags verwendet werden – etwa zur Terminbuchung – ist es eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Soll es dagegen nur für Anfragen verwendet werden, die entweder weit vor dem Abschluss eines Behandlungsvertrags liegen oder der Vertragsdurchführung zuzuordnen sind, ist es keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und muss nicht barrierefrei gestaltet sein.

Das Vorgehen zur Bestimmung, ob die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Kontaktformulare gelten, kann auch auf andere digitale Tools übertragen werden, etwa auf Chatbots. Wie im Fall des Kontaktformulars ist auch für Chatbots die Verwendungsbestimmung durch die Arztpraxis dafür entscheidend, ob die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden müssen oder nicht.


Das heißt: Können über den Chatbot nur solche Anfragen bearbeitet werden, die nicht den Vertragsabschluss betreffen (z. B. Praxisöffnungszeiten, Bestellung eines Rezepts), greifen die Vorgaben des BFSG nicht. Kann darüber aber etwa auch ein Termin vereinbart und damit der Abschluss eines Behandlungsvertrags angebahnt werden, ist der Chatbot eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Dann muss dieser und darüber hinaus grundsätzlich auch die gesamte weitere Praxiswebsite barrierefrei gestaltet sein.


Bei einem Chatbot kommunizieren im Übrigen nicht mehrere Menschen, sondern ein Mensch und eine Maschine miteinander. Deshalb ist ein Chatbot kein Telekommunikationsdienst im Sinne des BFSG.

Anamnesebögen sind von den Patientinnen und Patienten in der Regel erst nach dem Abschluss des Behandlungsvertrags auszufüllen und dienen damit nicht mehr dem „Abschluss eines Verbrauchervertrags“, sondern bereits der Vertragsdurchführung. Nach der hier vertretenen Auffassung sind digitale Anamnesebögen deshalb keine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und gelten folglich die Anforderungen des BFSG und der BFSGV nicht.


Eine direkte Kommunikation zwischen Menschen findet mittels dem Anamnesebogen nicht statt. Auch dieser ist also kein Telekommunikationsdienst. 

Auch die Videosprechstunde findet in der Regel erst nach Abschluss des Behandlungsvertrags statt und dient der Vertragsdurchführung. Sie sollte deshalb aus demselben Grund wie die digitalen Anamnesebögen nicht als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anzusehen sein.


Die Bereitstellung des für die Videosprechstunde benötigten elektronischen Kommunikationswegs zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten ist jedoch ein Telekommunikationsdienst, der die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen muss. Dafür ist allerdings in der Regel nicht die Arztpraxis, sondern der von ihr gewählte Anbieter des Telekommunikationsdienstes verantwortlich. Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen eine Videosprechstunde nämlich nur über einen nach den Regelungen des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Videodienstanbieter erbringen. Wenn eine Praxis nicht ausnahmsweise einen eigenen Videodienst für ihre Videosprechstunde entwickelt und als Anbieter dieses Dienstes zertifiziert hat, bedient sie sich der Leistung eines anderen. Diese ist unabhängig von der ärztlichen Behandlungsleistung zu beurteilen und die Erbringenden der Telekommunikationsleistung haben deren Barrierefreiheit sicherzustellen.

 

Für die privatärztliche Versorgung fehlt es an einer vergleichbaren Regelung, doch müssen auch Privatärztinnen und -ärzte die Sicherheit der Patientendaten sicherstellen und werden sich deshalb regelmäßig eines zertifizierten Videodienstanbieters bedienen. Die Trennung zwischen dem Telekommunikationsdienst, über den die elektronische Kommunikation zwischen den Behandelnden und den Patientinnen und Patienten hergestellt wird, und der ärztlichen Behandlungsleistung wird deshalb auch in der privatärztlichen Versorgung der Regelfall sein.

Umfang der Barrierefreiheit und Inhalte von Dritten

Unterfällt ein Tool dem Anwendungsbereich des BFSG, muss grundsätzlich nicht nur dieses, sondern die gesamte Website barrierefrei gestaltet werden. Integriert eine Praxis jedoch nur Inhalte von Dritten – also solche, die weder von ihr finanziert noch entwickelt wurden und nicht ihrer Kontrolle unterliegen –, ist der der externe Anbieter für die Barrierefreiheit verantwortlich. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung nicht auf die restliche Website. Kauft eine Praxis etwa ein Terminbuchungstool von einer externen Firma und integriert dieses in ihre Website, ist sie für dessen Barrierefreiheit nicht verantwortlich. Damit besteht für sie keine Verpflichtung aus dem BFSG, die sich auch auf ihre restliche Website erstrecken könnte.

Barrierefreiheitsanforderungen und Barrierefreiheitserklärung

Eine dem BFSG unterfallende Dienstleistung darf nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt und die Dienstleistungserbringenden eine Barrierefreiheitserklärung erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben.


Barrierefrei ist eine Dienstleistung, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. Die BFSGV sieht hierfür verschiedene allgemeine Maßnahmen vor, z. B.:

 

  • die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung, die wiederum bestimmte Gestaltungsanforderungen erfüllen muss, damit sie von Menschen mit Behinderungen verwendet werden können, und
  • die angemessene, wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung von Websites und Apps.

 

Für bestimmte Dienstleistungen kommen noch zusätzliche Anforderungen hinzu. So gilt z. B. für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, dass Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Dienstleistungen (d. h. der Behandlung selbst) zur Verfügung zu stellen sind.


Zusätzlich müssen die Dienstleistungserbringenden eine Barrierefreiheitserklärung erstellen und in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich machen. Diese Erklärung muss die Information, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt sowie eine Beschreibung der geltenden Anforderungen enthalten. Außerdem muss die Erklärung (mindestens) die folgenden Elemente enthalten:

 

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung im barrierefreien Format,
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  • die Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Folgen bei Nichterfüllung

Bei Nichterfüllung besteht eine Korrekturpflicht sowie eine Meldepflicht über die Nichtkonformität zur zuständigen Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF).3 Mit der Meldung müssen ausführliche Angaben gemacht werden, mindestens aber über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Falls möglich, sollte bei dieser Meldung auch eine zeitliche Einschätzung kommuniziert werden, bis wann die Barrierefreiheit voraussichtlich hergestellt wird. Ist die Meldung ordnungsgemäß erfolgt und die zeitliche Einschätzung für die Herstellung der Barrierefreiheit realistisch und nicht übermäßig lang, wird die MLBF zunächst keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Sie wird lediglich nach Ablauf der von der Praxis bemessenen Korrekturfrist prüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind.


Erfährt die MLBF von einem Verstoß nicht infolge einer Meldung, sondern auf Grund der Mitteilung eines Dritten oder eigener Marktüberwachungstätigkeit, kann sie ein Marktüberwachungsverfahren zur Herstellung der Barrierefreiheit einleiten. Die Handlungsmöglichkeiten der MLBF in diesem Verfahren reichen bis zur Untersagung der Dienstleistung. Kommt eine Praxis den Anforderungen des BFSG weiterhin nicht nach, können Bußgelder bis zu 100.000 EUR verhängt werden.

Zusammenfassung

Bei der Ermittlung der eigenen Pflichten aus dem BFSG und der BFSGV sollte zunächst das Kleinstunternehmensprivileg geprüft werden. Greift dieses nicht, sollten alle digitalen Tools, die man den Patientinnen und Patienten zur Verfügung stellt, auf die Anwendbarkeit des BFSG geprüft werden. Im Zweifel empfiehlt sich eine großzügige Auslegung des Anwendungsbereichs und eine vorsorgliche barrierefreie Gestaltung inklusive Barrierefreiheitserklärung. Zu beachten ist, dass die Anforderungen nicht nur für die konkrete Dienstleistung selbst, sondern in der Regel für die gesamte Website (oder App) gelten. Bei Verstößen drohen Marktüberwachungsmaßnahmen bis hin zur Untersagung der Dienstleistung und Bußgelder bis zu 100.000 EUR.

Zur Autorin

Eva Flach

Eva Flach ist Rechtsanwältin in der Kanzlei GNP Rechtsanwälte in München und Doktorandin an der Universität Mannheim.

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Referenzen

  1. Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). URL: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2022). Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Teilhabe/leitlinien-barrierefreiheit.html
  3. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
    Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen -Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF A ö R). URL: https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/menschen-mit-behinderungen/aktuelles/marktueberwachungsstelle-der-laender-fuer-die-barrierefreiheit-von-produkten-und-dienstleistungen

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