parlament-shutterstock-19478011-32zu9-1920x540px

Was bedeutet das GKV-Spargesetz für kardiologische Kliniken?

Das Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze (GKV-BStabG) wurde Ende April vom Kabinett beschlossen. Im kommenden Jahr sollen mit den geplanten Maßnahmen 16,3 Milliarden Euro eingespart werden.1 Für die Kliniken werden rund 3,9 Milliarden Euro weniger an Einnahmen erwartet.2 Prof. Christoph Stellbrink, Sprecher der DGK-Taskforce Krankenhausreform, erläutert die möglichen Auswirkungen auf kardiologische Kliniken.

Von:

Martin Nölke

HERZMEDIZIN-Redaktion

 

27.05.2026

Bildquelle (Bild oben): K-i-T / Shutterstock.com

HERZMEDIZIN: Welche geplanten Sparmaßnahmen sind für die kardiologischen Kliniken besonders relevant?

 

Stellbrink: Das Gesetz sieht die systematische Kopplung der Vergütungsentwicklung an die Grundlohnrate vor. Obwohl dies extern betrachtet zunächst logisch erscheinen mag, führt diese Maßnahme angesichts der deutlich stärker steigenden Kosten in den Krankenhäusern und Arztpraxen zu einer realen Minderung der Erlöse bzw. Honorare. Insbesondere die Kosten für qualifiziertes Personal, Energie, Digitalisierung und Medizintechnik steigen nämlich erheblich schneller als die Grundlohnrate. Auch die immer neuen Anforderungen an die strukturelle und personelle Ausstattung der Krankenhäuser durch politische Vorgaben stehen zu dieser Kopplung im Widerspruch. Die zusätzliche Absenkung um einen Prozentpunkt in den Jahren 2027 bis 2029 verschärft diese Entwicklung weiter und führt zu einer strukturellen Unterfinanzierung der stationären (wie auch der ambulanten) Versorgung.


Die Neu-Regelung zum bisherigen Zweitmeinungsverfahren besagt zudem, dass es nicht mehr ausreichend sein soll, die Aufklärung über das Verfahren und gegebenenfalls die Ablehnung des Patienten bzw. der Patientin zu dokumentieren, sondern es muss eine eingeholte Zweitmeinung dokumentiert werden, damit der Eingriff von dem durchführenden Arzt bzw. der durchführenden Ärztin der GKV in Rechnung gestellt werden kann. 


HERZMEDIZIN: Welche Folgen hätte das?


Stellbrink: Diese Regelung wird vor allem erheblichen, bürokratischen Aufwand generieren und bietet nur geringes Einsparpotential, da die Patientinnen und Patienten letztlich den Eingriff doch durchführen lassen können, auch wenn die Einschätzung von Operateur/Operateurin und die Zweitmeinung unterschiedlich sind.


Allein die Einführung dieses Verfahrens für die Koronarangiographie und PCI würde >500.000 Zweitmeinungsverfahren notwendig machen, bei einem angenommenen Zeitaufwand von ca. 15 Minuten pro Zweitmeinung wären >125.000 Stunden fachärztlicher Tätigkeit zusätzlich erforderlich. Dies hätte innerhalb der bereits überlasteten Strukturen erhebliche zusätzliche Kosten, eine Verknappung von Terminen, die Etablierung von Wartelisten und zusätzliche Bürokratie zur Folge, ohne dass eine Verbesserung der Versorgungsqualität zu erwarten ist. Zudem ist ein Schaden für Patientinnen und Patienten bei einem potentiell lebensbedrohlichen Krankheitsbild (Stichwort Hauptstammstenose, schwere Dreigefäßerkrankung) durch eine Verzögerung der Diagnostik nicht auszuschließen.

Weitere Herausforderungen

HERZMEDIZIN: Sehen Sie weitere Herausforderungen auf die kardiologischen Abteilungen und die stationäre Versorgung zukommen?

 

Stellbrink: Besonders kritisch zu sehen ist die im Rahmen der Hybrid-DRGs geplante, progressive Absenkung der Vergütung auf EBM-Niveau bis 2030. Die Kardiologie als Fach war seit dem 1.1.2026 von der Ausweitung der Hybrid-DRGs in besonderem Maße betroffen, indem es zu einer massiven Verlagerung invasiver Leistungen in den Bereich der Hybrid-DRGs kam. Der Gesetzentwurf sieht nun die Einführung der Kurzzeitfallpauschalen als neue Abrechnungsform ab 2028 vor. Es ist aber noch unklar, ob und wenn ja, welche der bisher als Hybrid-DRG eingeordneten Eingriffe in der Kardiologie in diese neue Versorgungsform überführt werden sollen. Auch erscheint die Etablierung von 4 verschiedenen Abrechnungsmodalitäten (stationäre DRG, Kurzzeitfallpauschalen, Hybrid-DRG und AOP) am Krankenhaus unnötig bürokratisch. Es ist absehbar, dass dies zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und dem Medizinischen Dienst führen wird.

 

Vor diesem Hintergrund ist auch die beabsichtigte Ausweitung der Prüfrechte des Medizinischen Dienstes abzulehnen. Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes binden relevante (nicht extra vergütete) Arbeitszeit der Krankenhaus-Mitarbeitenden; die Ex-post-Beurteilung, in welcher der dann 4 (!) Versorgungsformen ein Patient/eine Patientin hätte behandelt werden sollen, trägt der konkreten, klinischen Situation, in der Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus ihre Entscheidungen treffen müssen, in keiner Weise Rechnung. Das in Deutschland aufgebaute Fallprüfungs-Verfahren ist im europäischen Vergleich einmalig, obwohl in den anderen Ländern Europas die Ambulantisierung z. T. schon deutlich besser umgesetzt ist. Statt einer Ausweitung der MD-Prüfungen ist eine klare A-priori-Definition mit den Fachgesellschaften zu erarbeiten, welcher Fall in welcher Versorgungsform behandelt werden soll, um die Zahl der Fallprüfungen zu reduzieren.

 

HERZMEDIZIN: Welche Effekte könnten die geplanten Maßnahmen insgesamt für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen haben?

 

Stellbrink: Bei einer deutlichen Absenkung der Erlöse für kardiologische Prozeduren, die bisher überwiegend stationär am Krankenhaus erbracht wurden, und seit 2026 in die Hybrid-DRG überführt wurden, muss befürchtet werden, dass die Leistungserbringung für Krankenhäuser unwirtschaftlich wird, das Volumen der Untersuchungen aber durch den vertragsärztlichen Bereich nicht in vollem Umfang übernommen werden kann. Dies würde dazu führen, dass medizinisch sinnvolle, kardiologische Diagnostik und Therapie u. U. nicht mehr im erforderlichen Umfang angeboten werden kann bzw. es zu erheblichen Wartezeiten auf elektive, kardiologische Eingriffe kommt. Dies gilt umso mehr als ja die Zahl der Krankenhäuser in den nächsten Jahren reduziert werden soll. Für kardiologische Erkrankungen, von denen viele sich auch während einer solchen Wartezeit rasch verschlechtern können, könnte letztlich sogar eine erhöhte kardiale Morbidität und Mortalität resultieren.

Positive Aspekte und Ausblick

HERZMEDIZIN: Welche Aspekte des Regierungsentwurfs bewerten Sie aus kardiologischer Sicht besonders positiv?

 

Stellbrink: Die Streichung von Cannabisblüten und homöopathischer Behandlungen aus dem Leistungskatalog der GKV ist sinnvoll. Ebenso ist die geplante Stärkung der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu unterstützen. Auch die angekündigte Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ist aus kardiologischer Sicht begrüßenswert, da diese relevant zur Zunahme der Adipositas schon im jugendlichen Alter und des juvenilen Diabetes beitragen kann. Die Ambulantisierung kardiologischer Leistungen ist im Prinzip sinnvoll, wenn sie nach ärztlicher Einschätzung sicher ist und eine adäquate Refinanzierung von Sach- und Personalkosten, die Einhaltung notwendiger Struktur- und Qualitätsvorgaben und auch die Erfordernisse der ärztlichen Weiterbildung ausreichend Berücksichtigung finden. 

 

HERZMEDIZIN: Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten: Wo sehen Sie noch Spielräume für Änderungen und was sollte aus Sicht der Kardiologie unbedingt nachgebessert werden?

 

Stellbrink: Im Zusammenspiel mit der laufenden Krankenhausreform sehe ich vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

 

Die für die Hybrid-DRGs geltenden unterschiedlichen Struktur- und Qualitätsanforderungen für kardiologische Leistungen zwischen ambulanten Leistungserbringern und Krankenhäusern sind problematisch. Es sollte aus DGK-Sicht darauf gedrängt werden, dass von den Krankenhäusern als Hybrid-DRGs erbrachte Eingriffe auf die im KHVVG/KHAG geplanten Mindestvorhaltezahlen angerechnet werden, da sonst auch manche größeren Zentren die Mindestvorhaltezahlen u. U. nicht erfüllen könnten.

 

Die im Gesetz vorgesehenen Mindestvorhaltezahlen stehen auch noch gar nicht fest; sie sollen noch durch das IQWIG ermittelt werden. Hier muss streng darauf geachtet werden, dass diese Zahlen so gestaltet sind, dass die regionale Versorgung besonders in Flächenländern nicht gefährdet ist. Dies gilt in besonderem Maße für die Kardiologie als Fach, in dem eine zeitnahe Versorgung vieler Notfall-Patientinnen und -Patienten erforderlich ist (Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, dekompensierte Herzinsuffizienz).

 

Die geplante Absenkung der Hybrid-DRG-Erlöse ist wie erwähnt kritisch zu bewerten. Eine weitere Reduktion der Fallkosten ist schon daher unverständlich, da diese im europäischen Vergleich schon heute niedrig sind.3

Zur Person

Prof. Christoph Stellbrink

Prof. Christoph Stellbrink ist Ärztlicher Direktor und Leiter der Universitätsklinik für Kardiologie und Internistische Intensivmedizin am Universitätsklinikum OWL / Campus Klinikum Bielefeld. Seine Schwerpunkte liegen in der Device-Therapie, Kardiomyopathien, kardiovaskulären Intensivmedizin und Mobile Health. Zudem ist er Sprecher der DGK-Taskforce Krankenhausreform.
Stellbrink_Portrait

FAQ: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG)

Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze):

 

  • Jährliche Vergütungsanstiege in Leistungs- und Verwaltungsbereichen werden auf tatsächliche Kostensteigerungen oder Grundlohnrate begrenzt; maßgeblich ist niedrigerer Wert
  • 2027–2029 zusätzlicher Abschlag von 1 Prozentpunkt

 

Krankenhausbereich:

 

  • Vergütungsanstiege bei stationären Leistungen werden auf tatsächliche Kostenentwicklung oder Grundlohnrate begrenzt
  • Tarifsteigerungen oberhalb der Obergrenze nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigbar
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) soll ab 2027 jährlich für mindestens einen planbaren und mengenanfälligen Eingriff ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln

 

Vertragsärztliche Versorgung:

 

  • Vergütungszuwächse für alle Arztgruppen und ambulanten
  • Versorgungsformen werden auf Grundlohnrate begrenzt
  • Zusatzvergütungen für offene Sprechstunden und Vermittlungsfälle wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet
  • Zusatzvergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA wird gestrichen
  • G-BA soll Hautkrebsscreening mit Blick auf risikobasiertes Screening überprüfen; Änderungsbeschluss bis Ende 2027 vorgesehen

 

Arzneimittel:

 

  • Allgemeiner Herstellerabschlag (Rabatt) wird um dynamische Komponente ergänzt
  • Stärkerer Preiswettbewerb bei patentgeschützten Arzneimitteln: Krankenkassen können im Rahmen von Rabattverträgen Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung bestimmen
  • Cannabis-Blüten sowie homöopathische und anthroposophische Behandlungen werden von GKV-Erstattung ausgeschlossen
  • Apothekenabschlag wird von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht

 

Versicherte:

 

  • Familienversicherung: Für bestimmte mitversicherte Partner zusätzlicher Beitrag von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners
  • Beitragsbemessungsgrenze wird um 300 Euro/Monat erhöht
  • Einführung von Teil-AU und Teilkrankengeld
  • Festzuschüsse beim Zahnersatz werden um 10 % reduziert
  • Zuzahlungsbeträge und -grenzen werden um 50 % erhöht und anschließend Dynamisierung mit Grundlohnrate
  • Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert

 

Verwaltungskosten der Krankenkassen:

 

  • Netto-Verwaltungskosten werden dauerhaft durch Anbindung an Grundlohnsumme gedeckelt
  • Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert
  • Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte werden begrenzt

 

Bundesmittel (Steuergeld):

 

  • Einstieg in die Finanzierung der Gesundheitskosten von Grundsicherungsempfangenden
  • Ab 2028 Abgabe auf zuckergesüßte Getränke vorgesehen
  • Bundeszuschuss zur GKV wird ab 2027 um 2 Mrd. Euro reduziert

Referenz: Bundesministerium für Gesundheit. Nina Warken: „Wir schaffen die Grundlage für die nachhaltige finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung“. Pressemitteilung, 29.04.2026.

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Am 29. April 2026 wurde der Entwurf vom Kabinett verabschiedet und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren: Nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes soll am 11. Juni die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag stattfinden, am 22. Juni eine öffentliche Anhörung und am 26. Juni die abschließende Beratung und Beschlussfassung. Der Bundesrat soll voraussichtlich am 10. Juli darüber beraten.

 

Referenz: Deutsches Ärzteblatt. GKV-Spargesetz: Warken verteidigt Inhalte und schnelles Verfahren. 07.05.2026.

Referenzen

  1. Bundesministerium für Gesundheit. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
  2. Deutsches Ärzteblatt. Sparpläne der Bundesregierung: In Kliniken droht erheblicher Personalabbau. 30.04.2026.
  3. DKI Factsheet. Deutsche Krankenhausausgaben. April 2026.

Mehr zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Nach Kabinettsbeschluss des Gesetzes zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze: Prof. B. Nowak und Dr. N. Smetak zu Auswirkungen auf Niederlassungen.

12 Botschaften zu Nikotin und Regulierung an Konsumierende, Ärzteschaft und insbesondere an die Politik. Von Prof. T. Münzel und Prof. T. F. Lüscher.

Aktuelle Studien zu Revaskularisations-Timing, Semaglutid bei Alkoholsucht, spezialisierten Aufwachräumen, Herzinfarktraten in Deutschland und Nickerchen.