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Was bedeutet das GKV-Spargesetz für kardiologische Praxen?

Ende April wurde das Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze (GKV-BStabG) vom Kabinett beschlossen. Mit den geplanten Maßnahmen sollen im kommenden Jahr 16,3 Milliarden Euro eingespart werden.1 Für internistische Fachärztinnen und Fachärzte rechnet das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) beim GKV-Honorar mit einem Vergütungsausfall von rund 31.500 Euro.2 Prof. Bernd Nowak, gesundheitspolitischer Sprecher der DGK, und Dr. Norbert Smetak, Bundesvorsitzender des Bundesverbands Niedergelassener Kardiologen (BNK), erläutern gemeinsam die möglichen Auswirkungen auf kardiologische Praxen.

Von:

Martin Nölke

HERZMEDIZIN-Redaktion

 

27.05.2026

Bildquelle (Bild oben): K-i-T / Shutterstock.com

HERZMEDIZIN: Welche der vorgesehenen Sparmaßnahmen sind für die kardiologischen Praxen besonders relevant?


Nowak/Smetak: Hier sind vor allem Maßnahmen relevant, welche die Vergütungen betreffen: die Begrenzung der ambulanten Vergütung, die Deckelung extrabudgetärer Leistungen, die Gefährdung selektivvertraglicher Versorgung, der Wegfall von Terminservice- und Versorgungsgesetz-Anreizen sowie die Streichung der ePA-Zusatzvergütung. Außerdem sind die verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren für planbare Eingriffe zu nennen.


Die geplante Kopplung der Vergütungssteigerungen an die Grundlohnrate bedeutet faktisch eine Reduktion der Ausgaben für vertragsärztliche Leistungen. Für kardiologische Praxen mit hohen Personal-, Geräte- und Energiekosten steigt dadurch der wirtschaftliche Druck. Zudem sollen die Leistungen, die bislang extrabudgetär vergütet werden (z. B. ambulante Eingriffe nach AOP-Katalog oder Kardioversionen), mengenmäßig begrenzt werden. Für kardiologische Praxen könnte dies bedeuten, dass zusätzliche Untersuchungen oder Eingriffe ab einem bestimmten Volumen nicht mehr vollständig vergütet werden.


Auch Verträge nach § 140a SGB V sollen ausdrücklich dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterworfen werden. Damit geraten erfolgreiche Versorgungsmodelle wie Facharztverträge, Vollversorgungsverträge und auch weitere Selektivverträge zusätzlich unter finanziellen Druck. Des Weiteren sollen die Zuschläge für offene Sprechstunden und schnelle Terminvermittlung gestrichen werden. Gerade kardiologische Praxen, die viele Akut- oder Dringlichkeitsfälle kurzfristig einschieben, verlieren damit einen relevanten Vergütungsbestandteil. Dies führt zu weniger kurzfristig verfügbaren Terminen und längeren Wartezeiten. Die bisherige extrabudgetäre Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte soll ebenfalls entfallen, mit entsprechenden Einnahmeverlusten für die Praxen.


Darüber hinaus sollen für bestimmte planbare, „mengenanfällige“ Eingriffe verpflichtende Zweitmeinungen eingeführt werden. Aktuell steht ein nicht-verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren zur elektiven invasiven Herzkatheteruntersuchung kurz vor der Einführung. Welche Leistungen von einem verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren betroffen sein werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Perspektivisch könnten hiervon auch elektive kardiologische Eingriffe betroffen sein. Ob dies tatsächlich einer Qualitätsverbesserung dient, oder ob primär Eingriffe verhindert und Wartelisten erzeugt werden sollen, ist Gegenstand der Diskussion. Offen ist auch woher die ärztlichen Kapazitäten für die Zweitmeinung kommen sollen, diese fallen dann zwangsläufig in der Patientenversorgung weg.

Mögliche Folgen für die Niederlassungen

HERZMEDIZIN: Welche konkreten Auswirkungen erwarten Sie für die ambulante Versorgung? Wie könnten kardiologische Praxen reagieren?

 

Nowak/Smetak: Die Förderung der Ambulantisierung ist ein erklärtes Ziel der Gesundheitspolitik. Vergütungsausfälle im ambulanten Bereich sind diesbezüglich kontraproduktiv. Wenn interventionelle oder komplexe ambulante Leistungen nicht kostendeckend erbracht werden können, sinkt die Bereitschaft, zusätzliche ambulante Angebote aufzubauen. Mögliche Konsequenzen sind weniger kurzfristige Termine und längere Wartezeiten, die Reduktion personalintensiver Leistungen, Zurückhaltung bei Investitionen, die Zunahme regionaler Versorgungsunterschiede sowie weniger Niederlassungen.

 

Es ist anzunehmen, dass Praxen ihr Leistungsspektrum kritisch prüfen und möglicherweise besonders defizitäre Angebote einschränken. Bereits heute wird ein erheblicher Teil ambulanter Leistung nicht oder nicht ausreichend vergütet (Regelleistungsvolumen). Chronisch stabile Patientinnen und Patienten könnten seltener gesehen oder stärker telemedizinisch betreut werden.


Die Praxen können versuchen Einnahmeverluste über Selektivverträge, Selbstzahlerleistungen oder privatmedizinische Angebote zu kompensieren. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich die Bildung von Praxisverbünden oder MVZ beschleunigt. Größere Einheiten können Einkauf, Personalplanung und Technik wirtschaftlicher organisieren. Hierbei führen investorgeführte Praxen jedoch vermutlich zu einer wirtschaftsorientierten Leistungsselektion.


Früherkennung und Prävention sind häufig zeitintensiv und wirtschaftlich weniger attraktiv. Gerade wichtige Beratungen zu Risikofaktoren könnten zurückgedrängt werden. Dies wird aber möglicherweise durch eine Aufwertung der sprechenden Medizin ausgeglichen. Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind stark altersabhängig und gehören zu den häufigsten chronischen Erkrankungen in Deutschland. Einsparungen im ambulanten Bereich können zwar kurzfristig Kosten senken, langfristig besteht aber das Risiko für mehr Komplikationen, Krankenhausaufnahmen und höhere Folgekosten.


HERZMEDIZIN: Welche Konsequenzen könnten sich daraus insgesamt für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen ergeben?


Nowak/Smetak: Für Patientinnen und Patienten könnte das längere Wartezeiten auf kardiologische Termine bedeuten. Dies hat eine Verzögerung für Diagnostik und Therapie zur Folge und kann vermehrte stationäre Behandlungen verursachen. 

 

Die Versorgung chronisch herzkranker und älterer Menschen könnte negativ beeinflusst werden. Diese Patientengruppen benötigen häufig engmaschige und zeitintensive Betreuung – genau die Leistungen, die unter Budgetdruck besonders schwer refinanzierbar sind. Die medizinische Qualität einzelner Behandlungen würde nicht sofort sinken, aber die Rahmenbedingungen für eine engmaschige kardiologische Betreuung könnten sich deutlich verschlechtern.

Positive Effekte und Ausblick

HERZMEDIZIN: Wo sehen Sie aus kardiologischer Sicht besonders positive Effekte durch die geplanten Maßnahmen des Regierungsentwurfs?


Nowak/Smetak: Die Streichung von Cannabisblüten und homöopathischer Behandlungen aus dem Leistungskatalog der GKV ist sinnvoll. Ebenso ist die geplante Stärkung der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu unterstützen.


HERZMEDIZIN: Das Gesetz durchläuft nun das parlamentarische Verfahren: Wo sehen Sie noch Gestaltungsmöglichkeiten und aus kardiologischer Sicht den dringendsten Nachbesserungsbedarf?

 

Nowak/Smetak: Im niedergelassenen Bereich sind die Begrenzung der ambulanten Vergütung, die Deckelung extrabudgetärer Leistungen und der Wegfall von Terminservice- und Versorgungsgesetz-Anreizen die wesentlichen Punkte mit negativen Auswirkungen für die Patientinnen und Patienten. Diese sollten bevorzugt abgeändert werden, was aber äußerst unwahrscheinlich ist.

Zur Person

Prof. Bernd Nowak

Prof. Bernd Nowak ist Partner im Cardioangiologischen Centrum Bethanien (CCB) in Frankfurt sowie Teil der Geschäftsführung von CCB Herzwerk und CCB Reha. Seit vielen Jahren ist er für die DGK, für die Deutsche Herzstiftung und in der medizinischen Qualitätssicherung auf Landes- und Bundesebene tätig. Für die Cardio News leitet er die Rubrik Gesundheitspolitik.
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Zur Person

Dr. Norbert Smetak

Dr. Norbert Smetak ist niedergelassener Kardiologe in Kirchheim unter Teck. Er ist seit vielen Jahren auf berufspolitischer Ebene in führenden Positionen bei unterschiedlichen Ärzteverbänden aktiv: Vorsitzender bei MEDI, Vorstandsmitglied beim SpiFa, Bundesvorsitzender des BNK sowie Vizepräsident beim BDI.
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FAQ: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG)

Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze):

 

  • Jährliche Vergütungsanstiege in Leistungs- und Verwaltungsbereichen werden auf tatsächliche Kostensteigerungen oder Grundlohnrate begrenzt; maßgeblich ist niedrigerer Wert
  • 2027–2029 zusätzlicher Abschlag von 1 Prozentpunkt

 

Krankenhausbereich:

 

  • Vergütungsanstiege bei stationären Leistungen werden auf tatsächliche Kostenentwicklung oder Grundlohnrate begrenzt
  • Tarifsteigerungen oberhalb der Obergrenze nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigbar
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) soll ab 2027 jährlich für mindestens einen planbaren und mengenanfälligen Eingriff ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln

 

Vertragsärztliche Versorgung:

 

  • Vergütungszuwächse für alle Arztgruppen und ambulanten
  • Versorgungsformen werden auf Grundlohnrate begrenzt
  • Zusatzvergütungen für offene Sprechstunden und Vermittlungsfälle wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet
  • Zusatzvergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA wird gestrichen
  • G-BA soll Hautkrebsscreening mit Blick auf risikobasiertes Screening überprüfen; Änderungsbeschluss bis Ende 2027 vorgesehen

 

Arzneimittel:

 

  • Allgemeiner Herstellerabschlag (Rabatt) wird um dynamische Komponente ergänzt
  • Stärkerer Preiswettbewerb bei patentgeschützten Arzneimitteln: Krankenkassen können im Rahmen von Rabattverträgen Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung bestimmen
  • Cannabis-Blüten sowie homöopathische und anthroposophische Behandlungen werden von GKV-Erstattung ausgeschlossen
  • Apothekenabschlag wird von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht

 

Versicherte:

 

  • Familienversicherung: Für bestimmte mitversicherte Partner zusätzlicher Beitrag von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners
  • Beitragsbemessungsgrenze wird um 300 Euro/Monat erhöht
  • Einführung von Teil-AU und Teilkrankengeld
  • Festzuschüsse beim Zahnersatz werden um 10 % reduziert
  • Zuzahlungsbeträge und -grenzen werden um 50 % erhöht und anschließend Dynamisierung mit Grundlohnrate
  • Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert

 

Verwaltungskosten der Krankenkassen:

 

  • Netto-Verwaltungskosten werden dauerhaft durch Anbindung an Grundlohnsumme gedeckelt
  • Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert
  • Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte werden begrenzt

 

Bundesmittel (Steuergeld):

 

  • Einstieg in die Finanzierung der Gesundheitskosten von Grundsicherungsempfangenden
  • Ab 2028 Abgabe auf zuckergesüßte Getränke vorgesehen
  • Bundeszuschuss zur GKV wird ab 2027 um 2 Mrd. Euro reduziert

Referenz

Bundesministerium für Gesundheit. Nina Warken: „Wir schaffen die Grundlage für die nachhaltige finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung“. Pressemitteilung, 29.04.2026.

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Am 29. April 2026 wurde der Entwurf vom Kabinett verabschiedet und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren: Nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes soll am 11. Juni die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag stattfinden, am 22. Juni eine öffentliche Anhörung und am 26. Juni die abschließende Beratung und Beschlussfassung. Der Bundesrat soll voraussichtlich am 10. Juli darüber beraten.

 

Referenz

Deutsches Ärzteblatt. GKV-Spargesetz: Warken verteidigt Inhalte und schnelles Verfahren. 07.05.2026.

Referenzen

  1. Bundesministerium für Gesundheit. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. URL: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
  2. Deutsches Ärzteblatt. GKV-Spargesetz: Auswirkungen auf unterschiedliche Fachgruppen berechnet. 30.04.2026.

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