HERZMEDIZIN: Welche der vorgesehenen Sparmaßnahmen sind für die kardiologischen Praxen besonders relevant?
Nowak/Smetak: Hier sind vor allem Maßnahmen relevant, welche die Vergütungen betreffen: die Begrenzung der ambulanten Vergütung, die Deckelung extrabudgetärer Leistungen, die Gefährdung selektivvertraglicher Versorgung, der Wegfall von Terminservice- und Versorgungsgesetz-Anreizen sowie die Streichung der ePA-Zusatzvergütung. Außerdem sind die verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren für planbare Eingriffe zu nennen.
Die geplante Kopplung der Vergütungssteigerungen an die Grundlohnrate bedeutet faktisch eine Reduktion der Ausgaben für vertragsärztliche Leistungen. Für kardiologische Praxen mit hohen Personal-, Geräte- und Energiekosten steigt dadurch der wirtschaftliche Druck. Zudem sollen die Leistungen, die bislang extrabudgetär vergütet werden (z. B. ambulante Eingriffe nach AOP-Katalog oder Kardioversionen), mengenmäßig begrenzt werden. Für kardiologische Praxen könnte dies bedeuten, dass zusätzliche Untersuchungen oder Eingriffe ab einem bestimmten Volumen nicht mehr vollständig vergütet werden.
Auch Verträge nach § 140a SGB V sollen ausdrücklich dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterworfen werden. Damit geraten erfolgreiche Versorgungsmodelle wie Facharztverträge, Vollversorgungsverträge und auch weitere Selektivverträge zusätzlich unter finanziellen Druck. Des Weiteren sollen die Zuschläge für offene Sprechstunden und schnelle Terminvermittlung gestrichen werden. Gerade kardiologische Praxen, die viele Akut- oder Dringlichkeitsfälle kurzfristig einschieben, verlieren damit einen relevanten Vergütungsbestandteil. Dies führt zu weniger kurzfristig verfügbaren Terminen und längeren Wartezeiten. Die bisherige extrabudgetäre Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte soll ebenfalls entfallen, mit entsprechenden Einnahmeverlusten für die Praxen.
Darüber hinaus sollen für bestimmte planbare, „mengenanfällige“ Eingriffe verpflichtende Zweitmeinungen eingeführt werden. Aktuell steht ein nicht-verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren zur elektiven invasiven Herzkatheteruntersuchung kurz vor der Einführung. Welche Leistungen von einem verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren betroffen sein werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Perspektivisch könnten hiervon auch elektive kardiologische Eingriffe betroffen sein. Ob dies tatsächlich einer Qualitätsverbesserung dient, oder ob primär Eingriffe verhindert und Wartelisten erzeugt werden sollen, ist Gegenstand der Diskussion. Offen ist auch woher die ärztlichen Kapazitäten für die Zweitmeinung kommen sollen, diese fallen dann zwangsläufig in der Patientenversorgung weg.
HERZMEDIZIN: Welche konkreten Auswirkungen erwarten Sie für die ambulante Versorgung? Wie könnten kardiologische Praxen reagieren?
Nowak/Smetak: Die Förderung der Ambulantisierung ist ein erklärtes Ziel der Gesundheitspolitik. Vergütungsausfälle im ambulanten Bereich sind diesbezüglich kontraproduktiv. Wenn interventionelle oder komplexe ambulante Leistungen nicht kostendeckend erbracht werden können, sinkt die Bereitschaft, zusätzliche ambulante Angebote aufzubauen. Mögliche Konsequenzen sind weniger kurzfristige Termine und längere Wartezeiten, die Reduktion personalintensiver Leistungen, Zurückhaltung bei Investitionen, die Zunahme regionaler Versorgungsunterschiede sowie weniger Niederlassungen.
Es ist anzunehmen, dass Praxen ihr Leistungsspektrum kritisch prüfen und möglicherweise besonders defizitäre Angebote einschränken. Bereits heute wird ein erheblicher Teil ambulanter Leistung nicht oder nicht ausreichend vergütet (Regelleistungsvolumen). Chronisch stabile Patientinnen und Patienten könnten seltener gesehen oder stärker telemedizinisch betreut werden.
Die Praxen können versuchen Einnahmeverluste über Selektivverträge, Selbstzahlerleistungen oder privatmedizinische Angebote zu kompensieren. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich die Bildung von Praxisverbünden oder MVZ beschleunigt. Größere Einheiten können Einkauf, Personalplanung und Technik wirtschaftlicher organisieren. Hierbei führen investorgeführte Praxen jedoch vermutlich zu einer wirtschaftsorientierten Leistungsselektion.
Früherkennung und Prävention sind häufig zeitintensiv und wirtschaftlich weniger attraktiv. Gerade wichtige Beratungen zu Risikofaktoren könnten zurückgedrängt werden. Dies wird aber möglicherweise durch eine Aufwertung der sprechenden Medizin ausgeglichen. Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind stark altersabhängig und gehören zu den häufigsten chronischen Erkrankungen in Deutschland. Einsparungen im ambulanten Bereich können zwar kurzfristig Kosten senken, langfristig besteht aber das Risiko für mehr Komplikationen, Krankenhausaufnahmen und höhere Folgekosten.
HERZMEDIZIN: Welche Konsequenzen könnten sich daraus insgesamt für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen ergeben?
Nowak/Smetak: Für Patientinnen und Patienten könnte das längere Wartezeiten auf kardiologische Termine bedeuten. Dies hat eine Verzögerung für Diagnostik und Therapie zur Folge und kann vermehrte stationäre Behandlungen verursachen.
Die Versorgung chronisch herzkranker und älterer Menschen könnte negativ beeinflusst werden. Diese Patientengruppen benötigen häufig engmaschige und zeitintensive Betreuung – genau die Leistungen, die unter Budgetdruck besonders schwer refinanzierbar sind. Die medizinische Qualität einzelner Behandlungen würde nicht sofort sinken, aber die Rahmenbedingungen für eine engmaschige kardiologische Betreuung könnten sich deutlich verschlechtern.
HERZMEDIZIN: Wo sehen Sie aus kardiologischer Sicht besonders positive Effekte durch die geplanten Maßnahmen des Regierungsentwurfs?
Nowak/Smetak: Die Streichung von Cannabisblüten und homöopathischer Behandlungen aus dem Leistungskatalog der GKV ist sinnvoll. Ebenso ist die geplante Stärkung der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu unterstützen.
HERZMEDIZIN: Das Gesetz durchläuft nun das parlamentarische Verfahren: Wo sehen Sie noch Gestaltungsmöglichkeiten und aus kardiologischer Sicht den dringendsten Nachbesserungsbedarf?
Nowak/Smetak: Im niedergelassenen Bereich sind die Begrenzung der ambulanten Vergütung, die Deckelung extrabudgetärer Leistungen und der Wegfall von Terminservice- und Versorgungsgesetz-Anreizen die wesentlichen Punkte mit negativen Auswirkungen für die Patientinnen und Patienten. Diese sollten bevorzugt abgeändert werden, was aber äußerst unwahrscheinlich ist.