Die DGK weitet ihre gesundheitspolitischen Aktivitäten erneut aus

Mit fortschreitender Komplexität der medizinischen Verfahren und immer neuen Herausforderungen in der Patientenversorgung, scheint der Bedarf nach fundierten Expertenmeinungen zu steigen. Davon zeugt die Anzahl der gesundheitspolitischen Prozesse, die innerhalb der letzten Dekade um das mehr als 17-fache gestiegen sind.

Von:

Tobias Kruse

HERZMEDIZIN-Redaktion

 

28.03.2024

 

Bildquelle (Bild oben): K-i-T / Shutterstock.com

Die DGK wird häufig seitens Behörden und behördennahen Institute um Rat und Bewertungen gebeten. Meistens handelt es sich dabei um den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Die Koordination solcher Anliegen erfolgt durch die Abteilung Gesundheitspolitik. Durch die Arbeit vieler Expertinnen und Experten aus den Fachgremien der DGK kann die Fachgesellschaft die politischen Entscheidungstragenden im Gesundheitswesen mit evidenzbasierten und aktuellen Informationen versorgen.

 

Die Art der Anfragen und Stellungnahmeverfahren sind höchst individuell. Dies erfordert von den Autorinnen und Autoren immer wieder aufs Neue, die Beschluss- und Gesetzesentwürfe mit den Positionen der DGK abzugleichen beziehungsweise auf Leitlinienkonformität oder wissenschaftlichen Anspruch hin zu prüfen und entsprechende Kommentare und Vorschläge zu formulieren. Diese Leistung ist umso bemerkenswerter, da das Zeitfenster für die komplexe Bearbeitung der Anfragen sehr knapp bemessen ist; denn obwohl es lange dauert, ein Gesetz oder einen Beschluss auf den Weg zu bringen, wird den medizinischen Fachgesellschaften durchschnittlich nur zwei Wochen lang Zeit gegeben, sich verfahrensrelevant zu äußern.

 

In den letzten zehn Jahren haben sich die Aktivitäten im gesundheitspolitischen Bereich zudem deutlich erhöht. Während wir im Jahr 2014 noch an zehn Prozessen teilgenommen haben, waren es 2023 bereits 175. Die Fachgremien der DGK setzen sich dabei stets für eine bestmögliche Versorgung der Herzpatientinnen und -patienten in Deutschland ein. Hier sind zwei Beispiele aus dem vergangenen Jahr:

 

Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit

 

Bereits im Februar 2022 wurde beim G-BA ein Methodenbewertungsverfahren eingeleitet, das untersucht hat, ob ein bildgebendes Verfahren zur Diagnosestellung bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (KHK) in den Leistungskatalog aufgenommen werden kann. Hierfür setzte sich die DGK bereits seit einigen Jahren aktiv ein. Unter anderem sollte die Erstattungsfähigkeit der Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) bei Verdacht auf eine KHK beurteilt werden.

 

Durch unsere Beteiligungen an den Verfahren im Jahr 2023 konnten wir erfolgreich dazu beitragen, dass die Methode im Januar 2024 in den Leistungskatalog aufgenommen wurde, auch wenn nicht alle aus Sicht der DGK notwendigen Punkte in den Beschluss eingegangen sind.

 

Stellungnahmeverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

 

Im Rahmen des geplanten Krankenhaustransparenzgesetzes soll ein Verzeichnis der Krankenhäuser erstellt werden, das die Leistungsgruppen, Fallzahlen, Krankenhaus-Versorgungsstufe, Personalausstattung und die Ergebnisse aus Verfahren zur Qualitätssicherung (QS) darstellt. Die DGK hat in ihrer Stellungnahme an das BMG die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität prinzipiell begrüßt, aber auch auf Schwächen des Gesetzentwurfes hingewiesen. Dazu zählen etwa die Fokussierung auf operative bzw. interventionelle Therapien oder die mangelnde Erfassung der – nach Willen des Gesetzgebers – zunehmenden, ambulanten Leistungen in der bisherigen QS.  Zudem ist keine Prüfung der Indikationsqualität vorgesehen, was falsche Leistungsanreize  setzen kann (z. B. Mengenausweitung bei Niedrigrisikopatientinnen und -patienten oder Eingriffsvermeidung bei Hochrisiko-Patientinnen und -patienten). Die beabsichtigte Darstellung der Personalausstattung ist im ärztlichen Bereich aktuell zudem nicht sinnvoll. Solange kein validiertes Personalberechnungsmodell für den ärztlichen Bereich existiert, würde sie nur zu unnötiger Bürokratie führen. Im Februar 2024 passierte der Gesetzesentwurf den Vermittlungsausschuss im Bundesrat, nachdem er zunächst im November 2023 gestoppt wurde. Welche der Kritikpunkte umgesetzt werden, bleibt aktuell noch abzuwarten.


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