An dieser Stelle ist auf die hohe Bedeutung der Dokumentation hinzuweisen. Für die Risikoaufklärung tragen die Ärztinnen und Ärzte die Beweislast. Dabei hilft ihnen ihre Patientendokumentation. Ergibt sich aus dieser, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, so gelingen den Ärztinnen und Ärzten in einem Gerichtsprozess in der Regel der Nachweis des Aufklärungsgesprächs.
Somit stellt sich die Frage, wie ein Aufklärungsgespräch rechtssicher dokumentiert werden kann. Dabei kann von den einzelnen Ärztinnen und Ärzten nicht verlangt werden, dass sie für jedes Medikament, dass sie verordnen, einen Aufklärungsbogen verwenden (auch wenn dies für einige Arzneimittel sicherlich sinnvoll ist). Wie bereits dargelegt, muss die Aufklärung gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB mündlich erfolgen. Hingegen ist die Schriftform gerade nicht vorgesehen. Auf der anderen Seite schreibt § 630f Abs. 2 BGB vor, dass die Aufklärung zu dokumentieren ist.
Hieraus folgt der Merksatz, dass die Ärztinnen und Ärzte vor allem im Rahmen der Medikamententherapie dokumentieren müssen,
nicht was sie mit den Patientinnen und Patienten, sondern dass sie mit ihnen gesprochen haben.
Damit ist ein kurzer Eintrag in der Patientendokumentation ausreichend, um das stattgefundene Gespräch zu dokumentieren. Es müssen also nicht die einzelnen Nebenwirkungen und Risiken, die die Ärztinnen und Ärzte mündlich erläutert haben, nochmals niedergelegt werden. Das Kürzel „Aufklärung Medikament“ oder ähnliches würde also genügen.
Zwar reicht in einem Gerichtsprozess die Dokumentation alleine noch nicht aus, um die korrekte Aufklärung nachzuweisen. Die Gerichte sind vielmehr verpflichtet, die aufklärenden Ärztinnen und Ärzten immer persönlich anzuhören, sei es als Zeuginnen bzw. Zeugen oder als beklagte Partei. Die Patientendokumentation hat jedoch eine starke Indizwirkung. Selbst wenn sich die aufklärenden Ärztinnen und Ärzte also nicht mehr an das konkrete Gespräche erinnern können, so werden sie immer darlegen können, wie sie üblicherweise über bestimmte Medikamente aufklären. Mit einem zusätzlichen Eintrag in der Patientendokumentation wird das Gericht den Ärztinnen und Ärzten dann auch im Einzelfall Glauben schenken, dass sie mit der Klägerin oder dem Kläger das Gespräch mit genau diesem Inhalt geführt haben.