So setzt sich die Aufklärung regelmäßig aus der Diagnoseaufklärung, der Verlaufsaufklärung und der Risikoaufklärung zusammen.
- Die Diagnoseaufklärung umfasst die Mitteilung und Einführung in den ärztlichen Befund, soweit dieser für die Entscheidung über den Heilangriff wesentlich erscheint.
- Die Verlaufsaufklärung hingegen umfasst den weiteren Fortgang des Krankheitsgeschehens einschließlich der Information über den in Rede stehenden Eingriff, dessen Art, Schwere, Umfang, Dauer sowie Misserfolgsrisiko und sichere Folgen wie Begleiterscheinungen. Erfasst sind auch mögliche alternative Behandlungsmethoden, sofern sich aus ihnen unterschiedliche Chancen und Risiken ergeben. Auch über den untherapierten Fortlauf der Erkrankung soll die behandelte Person unterrichtet werden, um so den weiteren Verlauf des Geschehens in den möglichen Variationen in wesentlichen Zügen einschätzen zu können.
- Demgegenüber erfasst die Risikoaufklärung die Information über die mit dem Eingriff möglicherweise einhergehenden Risiken. Hierbei ist, soweit bekannt, auf die möglichen Folgen für die spezifische Lebensführung der behandelten Person einzugehen. Es kommt insgesamt weniger darauf an, die Risiken in all ihren medizinischen Dimensionen genau zu beschreiben und – vorlesungsgleich – zu erklären; auch helfen den Patientinnen und Patienten keine Darstellungen operationstechnischer Details. Vielmehr sollen sie „im Großen und Ganzen“ ein verlässliches, allgemeines und realistisches Bild über die mit dem Eingriff typischerweise verbundenen Risiken erhalten, um das Für und Wider sachgerecht abwägen zu können. Zu vermeiden ist es überdies, die vorhandenen Risiken herunterzuspielen, zu verharmlosen oder auch überzubetonen.
Auch wenn diese Feststellung Ärztinnen und Ärzten als typisch juristisches Lavieren erscheinen mag: Über die geforderte Informationsdichte, gerade mit Blick auf die Risikoaufklärung, kann richtigerweise nur auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
So wird der Rahmen notwendiger Informationen weiter, je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist und hängt auch von dessen Dringlichkeit ab. Fehlt es etwa, wie bei vielen kosmetischen Eingriffen, vollständig an einer medizinischen Indikation, sind die Anforderungen wesentlich strenger als bei einer absolut indizierten oder gar sofort vital indizierten Behandlung, bei denen schon rein tatsächlich wenig bis keine Zeit bleibt. In den letztgenannten Fällen kann sich die Aufklärung auf ein unerlässliches Minimum beschränken oder gar – etwa für den Fall eines/einer nicht mehr ansprechbaren Patient:in im Rahmen der mutmaßlichen Einwilligung (hierzu sogleich) – entfallen.
Hiervon abgesehen wird jedenfalls auf Risiken hinzuweisen sein, die (sehr) häufig auftreten oder besonders einschneidende Folgen für die persönliche und/oder berufliche Lebensführung der behandelten Person mit sich bringen, vor allem also besonders einschneidend sind. Auch kommt es darauf an, ob die Risiken gerade diesem Heileingriff spezifisch anhaften und inwieweit sie für die behandelte Person überraschend sind – beide Aspekte streiten für eine Aufklärungspflicht. Zudem ist die spezifische Lebenswirklichkeit der behandelten Person in die Abwägung um die Wesentlichkeit der Information einzubeziehen: So ist das, wenn auch geringe, Risiko der Lähmung einzelner Finger für Pianistinnen und Pianisten ebenso relevant wie mögliche Sprachfindungsstörungen für Juristinnen und Juristen. Über jene Komplikationen ist jedenfalls dann aufzuklären, wenn sie überraschend erscheinen.
Zwar ergibt sich im Grunde keine starre Wahrscheinlichkeitsgrenze; die Darstellung aller noch so unwahrscheinlicher Risiken würde die behandelte Person allerdings überfordern und so den eigentlichen Belangen der Aufklärung gar entgegenwirken. Eine fehlende Darstellung statistisch extrem seltener Risiken (z. B. Wachzustand während einer OP) kann daher wohl ebenso unterbleiben wie solcher, die im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung liegen (z. B. die Möglichkeit einer Wundinfektion oder von Narbenbrüchen). Ebenso ist ein Aufklärungsmangel dann für die strafrechtliche Beurteilung des Eingriffs unbeachtlich, wenn er nicht mit der Tragweite des Heileingriffs und den vorhandenen Risiken zusammenhängt, sondern vor diesem Hintergrund nebensächliche Aspekte wie die Kosten der Behandlung betrifft – zivilrechtlich bleibt der/die Ärzt:in indessen auch insofern aufklärungspflichtig, vgl. § 630c Abs. 3 BGB.