Des Weiteren muss die Patientenverfügung hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass in ihr eine bestimmte ärztliche Maßnahme umschrieben werden muss. Dies gilt unabhängig von der Art und dem Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB), umfasst somit nicht nur Fragen am Lebensende einer Person. Zum einen muss die konkrete Behandlungssituation, in der eine medizinische Maßnahme vorgenommen oder unterlassen werden soll, bestimmt beschrieben worden sein. Gemeint ist der konkrete Gesundheitszustand der Person.
Beispiel: eindeutige medizinische Feststellung dergestalt, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht
Zum anderen muss die gewünschte oder unerwünschte ärztliche Maßnahme ihrer Art nach bestimmt beschrieben worden sein.
Beispiele: künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse, Organersatz, Wiederbelebung, Verabreichung von Medikamenten
Dabei ist selbstverständlich nicht dieselbe Präzision wie bei einer Einwilligung in die Vornahme einer dem Patienten bzw. der Patientin unmittelbar angebotenen Behandlungsmaßnahme zu erwarten. Dennoch muss der Wille der verfügenden Person durch Auslegung zweifellos feststellbar sein. Dabei sind unter Umständen weitere Erkenntnisquellen, wie beispielsweise Angehörige oder nahestehende Personen, heranzuziehen. Da eine Patientenverfügung zeitlich unbegrenzt gilt, kann ihre Errichtung unter Umständen lange zurückliegen. Und weil Patienten und Patientinnen medizinischen Fortschritt bei der Errichtung ihrer Verfügung nicht antizipieren können, muss in diesen Fällen geprüft werden, ob die Übertragung auf die aktuelle Person durch Auslegung möglich ist und die Person am vorher geäußerten Willen festhalten möchte.
Achtung: Nicht verzichtet werden kann auf die sogenannte Basisbetreuung: eine menschenwürdige Unterbringung, Körperpflege sowie das Stillen von Hunger und Durst auf natürlichem Wege. Zudem darf die Patientenverfügung nicht an Bedingungen geknüpft sein.