Wer gesetzlich versichert ist, darf laut § 27b SGB V vor bestimmten planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Welche Eingriffe das betrifft, legt der G-BA fest – in der Regel solche, bei denen aufgrund der Entwicklung der Eingriffszahlen die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Ziel ist es, medizinisch nicht notwendige Eingriffe zu vermeiden. Der G-BA bestimmt außerdem, welche Ärztinnen und Ärzte Zweitmeinungen erteilen dürfen.
Zweitmeinung bei Katheteruntersuchung: Kardiologie oder Herzchirurgie
Der G-BA hat die planbare transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung, gegebenenfalls mit PCI, nun als 14. Eingriff in das Zweitmeinungsverfahren mitaufgenommen.
Voraussichtlich ab dem 1. April 2027 können ambulant oder stationär tätige Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie oder Herzchirurgie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen für transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchungen abzugeben. Nur mit dieser Genehmigung dürfen sie die Zweitmeinung später auch mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Wenn nach vorliegender Indikationsstellung sowohl PCI als auch aortokoronare Bypassoperation (ACB/CABG) mögliche Therapieoptionen sind, sollen Kardiologie und Herzchirurgie die Zweitmeinung interdisziplinär erbringen. Radiologie, Nuklearmedizin oder Allgemeinmedizin können bei Bedarf hinzugezogen werden. Allerdings erfolgt die Abwägung dieser Therapieoptionen praktisch immer erst nach der invasiven Diagnostik.
Im Zweitmeinungsverfahren wird geprüft, ob die Indikation zur Katheteruntersuchung medizinisch nachvollziehbar ist oder ob ein anderes diagnostisches Verfahren infrage kommt, beispielsweise die CT-Koronarangiografie (CCTA).
DGK ruft zur Beteiligung als Zweitmeinende auf
„Insgesamt ist das eine Entscheidung, die aus Sicht der Kardiologie positiv einzuordnen ist, da die Fachdisziplinen, die sich primär mit der Revaskularisation von Patientinnen und Patienten mit KHK beschäftigen, also Kardiologie und Herzchirurgie, auch das Zweitmeinungsverfahren begleiten“, so Prof. Bernd Nowak, gesundheitspolitischer Sprecher der DGK. Fachdisziplinen, die das nicht primär machten, wie Radiologie, Nuklearmedizin oder Allgemeinmedizin, könnten unabhängig davon bei Bedarf hinzugezogen werden. „Sie sind aber nicht obligat einzubinden, was aus pragmatischer Sicht sinnvoll ist.“
Prof. Holger Thiele, Past-President der DGK, begrüßt zudem, dass das Zweitmeinungsverfahren nicht verpflichtend ist: „Bei der hohen Anzahl an diagnostischen Koronarangiographien und PCIs wäre es sonst im klinischen Alltag nicht umsetzbar und das Verfahren würde zu einer Verschlechterung der Versorgung führen. Es gilt jetzt aber auch, dass genügend Fachärztinnen und Fachärzte aus Kardiologie und Herzchirurgie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen.“
Mehr Ärztinnen und Ärzte sollen Zweitmeinungen anbieten dürfen
„Für Patientinnen und Patienten ist eine zweite ärztliche Meinung eine große Hilfe, um eine mitunter schwierige Entscheidung für oder gegen einen Eingriff treffen zu können“, sagt Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses Qualitätssicherung. „Dieser Anspruch geht aber ins Leere, wenn es nicht genügend Ärztinnen und Ärzte gibt.“
Genau hier setzt ein zweiter G-BA-Beschluss vom selben Tag an: Künftig dürfen auch Ärztinnen und Ärzte Zweitmeinungen abgeben, die zwar selbst keine Weiterbildungsbefugnis zu einer eingriffsspezifischen Qualifikation durch die Landesärztekammern besitzen, aber in einer als Weiterbildungsstätte zugelassenen Klinik mit der für den jeweiligen Eingriff benötigten Qualifikation angestellt tätig sind.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Das neue Zweitmeinungsverfahren zur transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung tritt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich am 1. April 2027 in Kraft. Die erweiterten Zugangsmöglichkeiten für Zweitmeinungsgebende gelten bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Take-aways
- Gesetzlich Versicherte sollen voraussichtlich ab April 2027 bei einer planbaren transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben.
- Zweitmeinungen dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Kardiologie oder Herzchirurgie mit entsprechender Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abgeben.
- Im Zweitmeinungsverfahren wird geprüft, ob die Katheteruntersuchung medizinisch begründet ist oder eine alternative Diagnostik infrage kommt.
- Sind PCI und Bypassoperation mögliche Therapieoptionen, sollen Kardiologie und Herzchirurgie die Zweitmeinung gemeinsam erbringen.
- Die DGK begrüßt, dass das Zweitmeinungsverfahren für Patientinnen und Patienten freiwillig bleibt.
- Die Fachgesellschaft ruft Herzmedizinerinnen und Herzmediziner dazu auf, sich als Zweitmeinende zu beteiligen.
FAQ Zweitmeinungsverfahren
Derzeit nicht, das ändert sich allerdings ab dem nächsten Jahr für einige nicht-kardiologische Eingriffe schrittweise: Für bestimmte Eingriffe wird das Einholen einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde § 27b SGB V grundlegend erweitert. Der G-BA legt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen der bereits von ihm bestimmten planbaren Eingriffe fest, bei dem das Einholen einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Eingriffs durch die gesetzliche Krankenkasse wird. Danach werden jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe festgelegt.
Die Patientinnen und Patienten sind dann vor solchen Eingriffen darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, falls kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt.
Stand 21.08.2026 gilt der gesetzliche Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei den folgenden 13 (elektiven) Eingriffsgruppen:
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
- Eingriffe an Aortenaneurysmen
- Eingriffe zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen
- Amputation diabetischer Fuß
- Eingriffe an der Wirbelsäule
- Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
- Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
- Gebärmutterentfernungen (Hysterektomie)
- Hüftgelenkersatz
- Implantation einer Knieendoprothese
- Mandeloperationen (Tonsillektomie/Tonsillotomie)
- Schulterarthroskopie
Hinzu kommt voraussichtlich ab April 2027 die transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung.
Im Zweitmeinungsverfahren wird die Indikationsstellung anhand der vorliegenden Befunde unabhängig überprüft – vor allem die Frage, ob die nötigen diagnostischen Informationen bereits aus nicht-invasiven Untersuchungen vorliegen oder sich so gewinnen lassen. Für die Diagnostik bei Verdacht auf koronarer Herzkrankheit (KHK) etwa bietet z. B. die CT-Koronarangiografie (CCTA) unter Umständen eine nicht-invasive Alternative zur Katheteruntersuchung. In der Beratung sollen sowohl nicht-invasive als auch invasive Optionen sowie mögliche Entscheidungssituationen im weiteren Versorgungsablauf verständlich erläutert werden.
Die Zweitmeinung kann neben der eigenständigen Bewertung und Beratung auch ärztliche Untersuchungsleistungen umfassen, sofern diese zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikation medizinisch erforderlich sind.
Wer als Ärztin oder Arzt Zweitmeinungen abgeben möchte, muss zunächst die vom G-BA festgelegte eingriffsspezifische Qualifikation mitbringen. Außerdem dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, die die Unabhängigkeit der Zweitmeinung infrage stellen könnten. Entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen.
Die genauen Anforderungen finden sich in der aktuellen Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL).
Die für einen bestimmten Eingriff zweitmeinungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte werden schließlich auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes gelistet.
Die indikationsstellende Ärztin oder der indikationsstellende Arzt muss die Patientin oder den Patienten über das Recht auf eine unabhängige Zweitmeinung aufklären. Diese Aufklärung muss in der Regel mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff in mündlicher Form erfolgen. Bei Eingriffen, für die künftig die Zweitmeinung zur Vergütungsvoraussetzung wird, wird sich diese Frist auf regelhaft mindestens 15 Arbeitstage verlängern.
Zur Aufklärung gehören zudem folgende Hinweise:
- Die Zweitmeinung darf nicht von der Ärztin, dem Arzt oder der Einrichtung stammen, die den Eingriff durchführen soll
- Suchangebote nach zugelassenen Zweitmeinenden, etwa die bundesweite Suche des Patientenservice 116117
- Patientenmerkblatt des G-BA – das Merkblatt soll auch in Textform bereitgestellt werden
- Recht auf für das Zweitmeinungsverfahren nötige Abschriften aus der Behandlungsakte; die Kosten für Zusammenstellung und Überlassung der Befundunterlagen trägt die Krankenkasse
Referenzen
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Beschluss – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Änderung von § 7 im Allgemeinen Teil der Richtlinie. URL (zuletzt aufgerufen am 25.08.2026): https://www.g-ba.de/beschluesse/7976/
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Ärztliche Zweitmeinung: G-BA nimmt Linksherz-Katheteruntersuchungen neu auf und erweitert Zugangsmöglichkeiten. Pressemitteilung, 20.08.2026.