Hybrid-DRG
Seit Beginn des Jahres 2026 wurde der Hybrid-DRG Katalog von 22 auf 69 Hybrid-Fallpauschalen zur sektorengleichen Vergütung ausgeweitet. Er enthält jetzt 27 kardiologische und angiologische Interventionen wie Koronarinterventionen, Ablationen und ICD-Implantationen, und gilt auch für Fälle mit bis zu zwei Übernachtungen. Hierdurch soll die Ambulantisierung gefördert werden.
Die DGK hat dazu mehrfach, gemeinsam mit ALKK und BNK, Stellungnahmen erarbeitet, in denen kritische Punkte adressiert werden. Es sind dies u.a.:
- Die adäquate Berücksichtigung des hohen und gleichzeitig stark variablen Sachkostenanteils innerhalb einer Hybrid-DRG
- Der Widerspruch zwischen den strengen stationären Strukturvorgaben der Leistungsgruppen und der Erbringung der Hybrid-DRGs im niedergelassenen Bereich ohne derartige Strukturvorgaben
- Die notwendige Anrechnung ambulant am Krankenhaus erbrachter Hybrid-DRG Leistungen auf Mindestvorhaltezahlen
- Anerkennung der ambulant, durch das Krankenhaus erbrachten, Hybrid-DRG Leistungen auf die Weiterbildungszahlen
Krankenhausreform
Die Krankenhausreform wurde Ende 2024 mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) verabschiedet. Am 8. Oktober 2025 beschloss das Bundeskabinett eine Anpassung des Gesetzes, um die praktische Umsetzbarkeit des KHVVG zu erhöhen. Dieses soll mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) praxisnah fortentwickelt werden. Das KHAG soll im ersten Halbjahr 2026 verabschiedet werden. Die Reform soll die stationäre Versorgung effizienter und besser machen.
Ziele der Reform sind: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden, medizinischen Versorgung und Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung. Es sollen Vergütungs- und Leistungsstrukturmodelle im Krankenhaus modernisiert, leistungsgruppenbasierte Vorhalte- und Vergütungsmodelle eingeführt, Mindestanforderungen bei Qualität und Personal definiert und eine stärkere Spezialisierung der Versorgung gefördert werden. Die Krankenhausreform basiert daher u.a. auf Leistungsgruppen, Vorhaltefinanzierung und Mindestvorhaltezahlen. Ziele sind Qualitätssteigerung und Spezialisierung, einheitliche Standards/Qualitätskriterien, eine leistungsbezogene Krankenhausplanung und die Vermeidung von Doppelstrukturen. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung obliegt dabei den Ländern.
Als Folgen der Krankenhausreform und der zunehmenden Ambulantisierung ist mittelfristig von Krankenhausschließungen, Krankenhausfusionen und einer Einschränkung von medizinischen Leistungen auszugehen. Wie in anderen Ländern wird es in der Folge zu Wartelisten bei elektiven Eingriffen kommen.
Etliche Interaktionen zwischen Leistungsgruppen, Hybrid-DRGs und Mindestvorhaltezahlen sind aktuell noch ungeklärt. Die DGK engagiert sich auf diesen Gebieten und versucht, gemeinsam mit der Politik, zu vernünftigen Lösungen zu kommen, mit dem Ziel, eine leistungsfähige und innovative Kardiologie zu erhalten.
Qualitätsoffensive inklusive Mindestmengen/Mindestvorhaltezahlen
Neben Mindestmengen, welche der G-BA festlegt, sollen Mindestvorgaben von deutschen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften bei der Festlegung von Mindestvorhaltezahlen berücksichtigt werden. Dies wird von der DGK begrüßt und aktiv unterstützt. Hier hat die DGK bereits einen Evaluierungsprozess zur qualitätsgebundenen Analyse kardiovaskulärer Interventionen und Operationen initiiert:
Ziel des Projekts ist die Generierung fundierter, medizinischer Evidenz für qualitätsgebundene Indikatoren, inklusive der Prüfung von Mindestmengen in interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen der DGK und der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (DGTHG). In acht eingesetzten Themengruppen werden nationale und internationale Evidenz zu Qualitätskriterien und Mindestmengen erarbeitet. Zusätzlich erfolgt eine Analyse verfügbarer nationaler Abrechnungs- und Krankenkassendaten und Daten von Registern und Populationsstudien. Darauf basierend sollen Empfehlungen für Qualitätskriterien und Fallzahlen, welche pro Eingriff die optimale Qualität und Effizienz garantieren und auch die Verfügbarkeit der jeweiligen Prozedur für die bundesdeutsche Bevölkerung berücksichtigen, formuliert werden.
Folgende Prozeduren/Themengruppen sind in dieses Verfahren integriert: Interventionelle Aortenklappentherapie, Interventionelle Mitral- und Trikuspidalklappentherapie (TEER), EPU – Ablationen, Interventionelle Koronartherapie/PCI, Herztransplantationen und Herzunterstützungstherapie (LVAD), temporäre mechanische Herz-Kreislaufunterstützung mit Extracorporeal Life Support (ECLS - extrakorporale Lebenserhaltung) oder mikroaxiale Flusspumpen, Bypasschirurgie und Herzschrittmacher implantierbare Defibrillatoren.
Abgelehnt hat die DGK eine perzentilenbasierte Anwendung von Mindestvorhaltezahlen basierend auf den gesamten Behandlungsfällen eines Jahres je Leistungsgruppe. Eine Mindestvorgabe kann als Qualitätskriterium erfüllt werden, oder auch nicht. Durch eine Perzentilenbasierung erfolgt hier eine Instrumentalisierung, weg von einem Qualitätsparameter hin zu einem politischen Steuerungsinstrument.
GOÄ-Neuordnung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) soll nach Jahrzehnten aktualisiert werden. Derzeit existiert hierfür ein Vorschlag, der von der Bundesärztekammer und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen, in Abstimmung mit den Beihilfekostenträgern, erarbeitet wurde. Die Novellierung soll 2026 auf den Weg gebracht werden. Wann die neue GOÄ dann in Kraft tritt, und ob es Änderungen zu dem aktuellen Entwurf geben wird, ist offen.
Die neue GOÄ soll den aktuellen Stand der Medizin differenziert abbilden, wobei jeder Leistung ein Eurobetrag zugeordnet ist, daneben gibt es Zuschläge für Erschwernisse und Zusatzleistungen. Der GOÄ-Entwurf enthält ein nahezu verdoppeltes Leistungsverzeichnis und eine geänderte Systematik, u.a. mit teilweiser Komplexierung von Leistungen und z.B. Wegfall von Abrechnungsausschlüssen, so dass ein direkter Vergleich mit der bisherigen GOÄ nicht möglich ist. Komplexe Behandlungen wurden in Komplexleistungen zusammengefasst und eine fortlaufende Aktualisierung der GOÄ soll gesetzlich verankert werden. Dies soll den aktuell häufigen Einsatz von Analogziffern bei neuen Methoden reduzieren. Generell ist abzusehen, dass technische/invasive Leistungen eher abgewertet werden.
Kardio-CT
Seit dem 1. Januar 2025 ist die CT-Koronarangiographie erstmals Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Damit kann das Kardio-CT in der vertragsärztlichen Versorgung zur Abklärung des symptomatischen chronischen Koronarsyndroms eingesetzt werden. Andere Indikationen sind derzeit in der GKV-Regelversorgung nicht vorgesehen.
Die Anwendung ist jedoch an zum Teil unzureichende oder zumindest fragwürdige Kriterien gebunden: Vortestwahrscheinlichkeit 15 - 50 %, fachärztliche Indikation (Radiologie/Kardiologie), mindestens 64-Zeilen-CT sowie ≥ 150 dokumentierte Befundungen. Die festgelegte Vortestwahrscheinlichkeit weicht von den Empfehlungen der European Society of Cardiology (ESC) ab. Zudem gelten die technischen Mindestanforderungen und die geforderte Expertise als eher niedrig, während eine einheitlich hohe Untersuchungsqualität und strukturierte Heart-Team-Prozesse bislang nicht flächendeckend etabliert sind. Zudem ist die Honorierung im EBM unzureichend. In der Praxis ist der Einsatz daher noch begrenzt; invasive Koronarangiografien und Myokardszintigrafien dominieren weiterhin. Dabei liegt der wesentliche Mehrwert des CTs in der Plaque-Visualisierung und individualisierten Prävention ─ insbesondere mit modernen Systemen wie dem Photon-Counting-CT.2025 markiert somit einen formalen Durchbruch, die breite Implementierung in der GKV-Versorgung bleibt jedoch vorerst zurückhaltend.
Publikationen prägnant vorgestellt – dieses Mal: DGK-Stellungnahme zur nichtinvasiven CT-Koronarangiographie als Leistung der GKV. Von Prof. S. Silber.
Nationale Versorgungsleitlinien (NVL)
Im Jahr 2025 haben sowohl die DGK als auch die DGIM die neue Nationale Versorgungsleitlinie (NVL) „Koronare Herzkrankheit“ erstmalig nicht mitgetragen. Eine Vielzahl inhaltlicher Gründe hierfür waren u.a.:
- Dyspnoe wird nicht als Symptom für eine KHK berücksichtigt
- die Empfehlung unzureichend getesteter Risiko-Scores (Marburger Herz-Score) anstelle validierter Tests (RF-CL-Modelle)
- die gleichwertige Empfehlung von Festdosisstrategie und Zielwertstrategie in der Lipidtherapie
- die fehlende Berücksichtigung des prognostischen Benefits der interventionellen Revaskularisation
- oft nicht evidenzbasierte Entscheidungshilfen für Patientinnen und Patienten.
Unabhängig davon wurde das Ärztliche Zentrum für Qualität (ÄZQ) Ende 2024 aufgelöst. Dieses hatte die Koordination und Redaktion des NVL-Programms durchgeführt. Im Oktober 2025 erfolgte dann der Neustart des NVL-Programms in gemeinsamer Herausgeberschaft der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) und des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung (Zi). Ein Steuerungsausschuss, dem die DGK angehört, wird zukünftig den Aktualisierungsbedarf aller Leitlinien des NVL-Programms sowie den Themenbedarf für NVL priorisieren. Zudem sollen die Leitlinien künftig in jährlichen Zyklen aktualisiert werden können. Hier hat die erste Sitzung im Januar 2026 stattgefunden.
Ein Wissenschaftlicher Beirat soll dafür Sorge tragen, dass die hohe methodische Qualität der NVL gesichert und dass aktuelle methodische Entwicklungen stetig berücksichtigt werden. Dieser Beirat umfasst Expertinnen und Experten der evidenzbasierten Medizin, u. a. vom Deutschen Netzwerk für evidenzbasierte Medizin, von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und von Cochrane Deutschland sowie einen Patientenvertreter.