Beschluss des G-BA: Kardio-CT in Leistungskatalog aufgenommen

 

Im Februar 2022 begann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Beratungen zur Erstattungsfähigkeit der Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK). Ob die CCTA in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen und welche Rolle die Kardiologie dabei spielen soll, dazu fasste der G-BA gestern einen mit Spannung erwarteten Beschluss. Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) begrüßt die Aufnahme der Methode, sieht aber auch Risiken, da der Beschlusstext nicht weit genug geht.

Von:

Martin Nölke

HERZMEDIZIN-Redaktion

 

19.01.2024, aktualisiert am 24.01.2024

 

Bildquelle (Bild oben): Roman Zaiets / Shutterstock.com

Das Beschlussgremium des G-BA, das Plenum, tagt in der Regel zweimal im Monat in einer öffentlichen Sitzung. Die Sitzung vom 18.01.24 war von besonderer Brisanz für die Kardiologie, schließlich ging es um die Zukunft der kardialen CT. Nun hat der G-BA die Aufnahme der CCTA in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen.

G-BA gibt Voraussetzungen an

 

Der Beschluss sieht vor, dass die CCTA nur von niedergelassenen Fachärztinnen und -ärzten eingesetzt werden soll, die neben den strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen folgende Erfahrungen nachweisen können:

 

  • selbstständige Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und selbstständige Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen jeweils bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses
  • oder Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen, jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin oder eines bereits erfahrenen Anwenders im Falle der Neuanwendung.

 

Die eingesetzten Computertomographen haben mindestens 64 Detektorzeilen aufzuweisen. Insbesondere bei unklaren oder komplexen Befunden sollte gemäß Beschluss das weitere Vorgehen nach Möglichkeit interdisziplinär mindestens unter Einbeziehung radiologischer und kardiologischer Fachexpertise abgestimmt werden.

Evaluation der neuen Leistung

 

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung wird der G-BA die Umsetzung und die Auswirkungen auswerten, insbesondere die Fallzahlentwicklung bei CCTA und Herzkatheteruntersuchungen. Falls die Evaluation ergibt, dass die CCTA nicht ersetzend, sondern zusätzlich zum Herzkatheter verwendet wird, plant der G-BA, über weitere Vorgaben zu beraten.

Ambulante CCTA voraussichtlich ab Herbst 2024

 

Laut dem G-BA kann die CCTA voraussichtlich ab Herbst 2024 ambulant genutzt werden. Bei Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend legt der Bewertungsausschuss aus Vertretenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes fest, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.

DGK sieht Risiken und plädiert für Kooperationsmodell

 

Die Kardiologinnen und Kardiologen begrüßen die Aufnahme der Kardio-CT in die Versorgung, sehen jedoch qualitative Probleme. Die vom G-BA beschlossenen Neuregelungen zur cKHK-Diagnostik sehen zwar vor, dass sowohl Radiolog:innen als auch Kardiolog:innen die Methode anwenden können. Durch die Strahlenschutzverordnung wird diese Leistung aber vermutlich nur von wenigen Kardiolog:innen erbracht werden können.
 
Damit wird die Kardiologie in vielen Fällen von der initialen Diagnosestellung, Befundung und Befundinterpretation der häufigsten und einer der tödlichsten Herzkrankheiten ausgeschlossen. Dazu DGK-Präsident Prof. Holger Thiele: „Wir freuen uns natürlich, dass der G-BA die CCTA in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen hat. Gleichzeitig geht der Beschluss aber nicht weit genug. Kardiolog:innen sind speziell darauf geschult, die Indikation für eine Koronardiagnostik zu stellen, die Ergebnisse der CCTA in einen klinischen Gesamtkontext zu betten und daher die richtigen Maßnahmen sowohl diagnostisch als auch therapeutisch einzuleiten. Radiolog:innen können das aufgrund der fehlenden klinischen Ausbildung nicht." Daher sei die logische Entscheidung ein Kooperationsmodell gewesen, das beide Disziplinen von Anfang bis Ende involviere. Jetzt drohe eine Überdiagnostik und bei Ausschluss der Kardiologie eine suboptimale Versorgung und Therapie der KHK-Patient:innen, die zur Patientengefährdung führen könne.

Die DGK verweist auf eine Vielzahl realer Patientenfälle, bei der die Diagnosestellung von Hausärzt:innen und die Durchführung der CCTA von Radiolog:innen alleine zu unnötiger Folgediagnostik führt. Zudem bestehe die Gefahr einer zu späten Konsultation der Kardiolog:innen bei schnell fortschreitender KHK und das Risiko unnötiger Operationen. Daher fordert die DGK die Einführung von Qualitätssicherungskriterien für den gesamten Prozess der KHK-Diagnostik und -Therapie. Durch den Bewertungsauschuss sollten Qualitätssicherungsmaßnahmen für die CCTA und die gemeinsame Erbringung durch Kardiolog:innen und Radiolog:innen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildet werden. Aufgrund der schlechten Prognose der KHK und zur optimalen Versorgung der Patient:innen müsse die Kardiologie zwingend vom Anfang der Diagnostik bis zur Therapie involviert werden.


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