HERZMEDIZIN: Können Sie uns eine kurze Einschätzung geben, bevor wir in die Details gehen: Hat der Referentenentwurf vom 5.8. zum Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG), welches das KHVVG praxistauglich weiterentwickeln soll, Ihre Erwartungen erfüllt?
Diemert: Wir begrüßen die neuen Regelungen im KHAG, das den Bundesländern wieder mehr Möglichkeiten gibt, die Krankenhausversorgung vor Ort zu regeln und nicht an ein starres Korsett gebunden sind. Das KHAG bietet ja im Hinblick auf Kooperationen mehr Möglichkeiten und lässt auch Ausnahmen von den Leistungsgruppen-Kriterien zur Sicherstellung der regionalen Versorgung zu. Das halten wir für sinnvoll. Leider gibt es im KHAG keine Regelungen zu den Hybrid-DRGs, von denen ja gerade die interventionelle Kardiologie besonders betroffen ist. Hier hätten wir uns Übergangslösungen und genauere Ausdifferenzierungen zu Vergütung und Strukturen der Hybrid-DRGs gewünscht. Viele Expertinnen und Experten haben auch gehofft, dass die Vorhaltefinanzierung durch das KHAG wieder zurückgenommen wird. Die Vorhaltefinanzierung schafft nach Einschätzung vieler Expertinnen und Experten keinen zusätzlichen Mehrwert zum DRG-System, bei extrem hohem Verwaltungsaufwand.
HERZMEDIZIN: Die Einführung von Leistungsgruppen ist ein zentraler Bestandteil der Krankenhausreform. Wie stehen Sie zur derzeit geplanten Ausgestaltung der kardiologischen Leistungsgruppen und der zugrundeliegenden Kriterien?
Nowak: Leider gibt es bei der Ausgestaltung der Leistungsgruppen nach wie vor viele nicht sinnvolle Punkte, die trotz Interventionen der DGK nicht gestrichen worden sind: Dazu zählt zum Beispiel, dass für die Leistungsgruppe 13 „Minimalinvasive Operationen an Herzklappen“, diese Leistungsgruppe umfasst ja im Wesentlichen die TAVIs, keine Fachärztinnen und Fachärzte für Kardiologie vorgeschrieben werden, sondern lediglich drei Fachärztinnen und Fachärzte für Herzchirurgie. Das geht natürlich an der Behandlungsrealität und den Leitlinien vorbei. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso z. B. das Vorhandensein eines Kardio-MRT, welches keine GKV-Leistung darstellt, oder die Notfallstufe des Krankenhauses Auswahlkriterien für kardiologische Leistungsgruppen sind. Dies haben wir in der Stellungnahme der DGK zum KHAG auch entsprechend thematisiert.