Was steht in der Liste zur Fahreignung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen?
In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) heißt es in Paragraph 46, dass Inhabern einer Fahrerlaubnis, die sich „als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ erweisen, die Erlaubnis entzogen wird. Das gilt auch für Erkrankungen, die in der Anlage 4 der Verordnung aufgelistet sind. In dieser Liste wird beschrieben, in welchen Fällen jemand wegen einer Herzkrankheit nicht mehr fahrtauglich ist, wobei nach beruflichen und privaten Fahrerinnen und Fahrern unterschieden wird:
- Betroffene mit Herzrhythmusstörungen dürfen nicht fahren, wenn sie anfallsweise Bewusstlosigkeit oder Bewusstseintrübung erleiden und noch nicht erfolgreich behandelt wurden.
- Mit Bluthochdruck ist man nicht fahrtauglich, wenn er zu Symptomen wie Sehstörungen oder Schwindel führt. Bei Berufsfahrerinnen und -fahrern mit Blutdruckwerten von 180/110 mmHG oder mehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sie nicht fahrtauglich sind.
- Nach einem komplikationslosen Herzinfarkt pausieren Berufsfahrerinnen und -fahrer mindestens sechs Wochen, können dann wieder fahrtauglich sein. Bei einem schweren Verlauf sind sie in der Regel nicht mehr fahrtauglich. Private Fahrerinnen und Fahrer setzen nach einem schweren Herzinfarkt für mindestens vier Wochen aus.
- Bei einer Herzschwäche sind Betroffene nicht fahrtauglich, wenn sie in Ruhe Beschwerden wie Luftnot haben. Bei beruflichen Fahrerinnen und Fahrern gilt das bereits, wenn sie Beschwerden bei geringer Belastung haben.
Dürfen Menschen mit einem Herzschrittmacher Auto fahren?
„Die gute Nachricht ist, dass private Pkw-Fahrerinnen und -Fahrer nach einer Herzschrittmacher-Implantation wieder Autofahren dürfen“, sagt Prof. Stellbrink. „Denn durch den Schrittmacher wird das Risiko für einen plötzlichen Bewusstseinsverlust genommen. Der Schrittmacher selbst ist also kein Risiko, sondern er hebt das Risiko auf.“ Allerdings wird auch hier zwischen privaten und beruflichen Fahrerinnen und Fahrern unterschieden. „Beim Berufsfahrer sind die Kriterien strenger. Wenn der Betroffene vom Schrittmacher abhängig ist, ihn also permanent braucht, oder wenn er schon vor der Implantation Ohnmachtsanfälle hatte, muss er vier Wochen warten, bis er wieder fahren darf“, erklärt Prof. Stellbrink.
Bei Patientinnen und Patienten mit einem implantierbaren Defibrillator (ICD) gelten andere Maßnahmen. „Private Fahrerinnen und Fahrer, die einen Herzstillstand oder ein Rhythmusereignis hatten, können in der Regel nach drei Monaten wieder fahren, wenn in diesen drei Monaten nicht ein erneuter Bewusstseinsverlust beziehungsweise ein Schock vom Defi eingetreten ist“, erklärt Prof. Stellbrink. „Wer jedoch beruflich fährt und einen Defi benötigt, bekommt in der Regel ein Fahrverbot ausgesprochen“, sagt der Kardiologe. „Mancher meint dann, es sei besser, auf den Defi zu verzichten, um weiter Auto fahren zu können. Aber das ist ein Trugschluss. Der Grund, warum der Betroffene nicht mehr fahren darf, ist nicht der Defi, sondern die Erkrankung, wegen der er den Defi bekommt“, so Prof. Stellbrink.
Wann kann einer Herzpatientin oder einem Herzpatienten die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Um einem Menschen die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er aufgrund einer Herzkrankheit nicht hinters Steuer dürfte, müsste zunächst die zuständige Behörde von der Erkrankung erfahren. „Eine Ärztin oder ein Arzt darf aber nicht melden, wenn eine Patientin oder ein Patient wegen einer Herzkrankheit nicht fahrtauglich ist“, stellt Prof. Stellbrink klar. „Es gilt die ärztliche Schweigepflicht.“ Auch die Betroffenen sind nicht verpflichtet, ihre Erkrankung zu melden. Bei einer unbefristeten Pkw- oder Motorrad-Fahrerlaubnis erfährt die Fahrerlaubnisbehörde daher in der Regel nichts davon, wenn eine Erkrankung vorliegt – solange es nicht im Straßenverkehr auffällt! Sollte das aber passieren, kann beispielsweise die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde informieren.
Anders verhält es sich bei einer Fahrerlaubnis, die befristet gültig ist, etwa für Lkw, Bus oder Taxi. Wer so eine Fahrerlaubnis beantragt oder verlängern lassen will, muss sich ärztlich untersuchen lassen, um unter anderem die körperliche Eignung bestätigen zu lassen. In der Bescheinigung, die bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden muss, sind auch Herz- und Kreislauf-Erkrankungen zu dokumentieren, die für die Fahrtauglichkeit relevant sind. Auf dieser Grundlage kann die beantragte Fahrerlaubnis verweigert werden.
Was droht, falls sich eine Patientin oder ein Patient nicht fahrtauglich hinters Steuer setzt?
Das Fahrerlaubnisrecht setzt auf ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Bevor sich jemand ans Steuer setzt, ist er verpflichtet, sich selbst zu prüfen, ob er sicher ein Fahrzeug führen kann. Wer losfährt, obwohl er etwa wegen körperlicher Einschränkungen nicht sicher unterwegs ist, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.